Wenn moderne Betreuung auf altes Unterhaltsrecht trifft

Wenn moderne Betreuung auf altes Unterhaltsrecht trifft
Moderne Betreuungsmodelle und Unterhalt
 

„Das Recht denkt noch stark in klassischen Rollen“

Frage: Herr Kirchhof, warum entstehen beim Kindesunterhalt so häufig Konflikte?
Helmut Kirchhof: Weil die Lebenswirklichkeit vieler Familien vielfältiger geworden ist, das Unterhaltsrecht aber noch stark am klassischen Residenzmodell ausgerichtet ist. Dort lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Dieser übernimmt Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt.
Das ist ein klares und grundsätzlich praktikables Modell. Schwierig wird es, wenn die Betreuung nicht mehr eindeutig verteilt ist oder wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil erheblich mehr Verantwortung übernimmt als beim üblichen Umgang.

Frage: Können Sie ein typisches Beispiel nennen?
Helmut Kirchhof: Nehmen wir einen Vater, der sein Kind regelmäßig an vielen Wochentagen betreut und außerdem große Teile der Ferien übernimmt – etwa sechs Wochen im Sommer. Er übernimmt in dieser Zeit Verpflegung, Freizeitkosten, Fahrten und den gesamten Alltag. Dennoch kann er grundsätzlich weiter verpflichtet sein, den Tabellenunterhalt an den anderen Elternteil zu zahlen.
Das wird oft als ungerecht empfunden. Rechtlich kommt es aber nicht allein darauf an, ob die Betreuung umfangreich ist, sondern ob sich der Betreuungsschwerpunkt tatsächlich so weit verlagert hat, dass ein echtes Wechselmodell vorliegt.

Frage: Was gilt bei einem paritätischen Wechselmodell?
Helmut Kirchhof: Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind annähernd hälftig. Dann sind grundsätzlich auch beide Eltern für den Barunterhalt verantwortlich. Die Einkommen beider Eltern werden berücksichtigt, und der finanzielle Bedarf des Kindes wird anteilig verteilt.
Wer mehr verdient, trägt dabei regelmäßig einen höheren Anteil. Das Kindergeld wird ebenfalls anders behandelt als im Residenzmodell. Es ist daher ein Irrtum zu glauben, dass bei einer 50:50-Betreuung automatisch niemand mehr zahlen muss.

Frage: Ist das Wechselmodell in der Praxis leicht umzusetzen?
Helmut Kirchhof: Nein. Es verlangt eine hohe Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Die Eltern müssen sich über Schule, Arzttermine, Kleidung, Freizeit, Ferien, Fahrten und laufende Kosten verlässlich abstimmen. Außerdem müssen die Wohnorte und Arbeitszeiten das Modell überhaupt ermöglichen.

Frage: Häufig gibt es keine hälftige Betreuung, sondern etwa ein Verhältnis von 65 zu 35 Prozent. Wie wird das behandelt?
Helmut Kirchhof: Das ist eine besonders häufige Konstellation. Man spricht oft von einem asymmetrischen Wechselmodell oder erweitertem Umgang. Ein Elternteil betreut das Kind deutlich mehr als beim klassischen Umgang, aber eben nicht annähernd zur Hälfte.

Unterhaltsrechtlich bleibt es dann meist dabei, dass der Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil Barunterhalt leisten muss. Seine erweiterten Betreuungszeiten können den Unterhalt zwar mindern, aber häufig nur begrenzt. Wer ein Kind zu etwa 35 Prozent betreut, kann den Zahlbetrag nicht einfach im selben Verhältnis kürzen.

Frage: Warum ist das für Eltern so schwer nachvollziehbar?
Helmut Kirchhof: Weil Betreuung und Kosten nicht immer parallel verlaufen. Ein Elternteil kann viel Zeit investieren und erhebliche Alltagskosten tragen, ohne dass dies vollständig in der Unterhaltsberechnung abgebildet wird. Die Rechtsprechung versucht, über Abschläge, Herabstufungen oder die Berücksichtigung konkreter Mehrkosten gerechtere Ergebnisse zu schaffen. Eine einfache Standardformel gibt es aber nicht.

Frage: Was ist beim Nestmodell anders?
Helmut Kirchhof: Beim Nestmodell bleibt das Kind in der vertrauten Familienwohnung. Die Eltern wechseln sich dort mit der Betreuung ab. Für das Kind kann das sehr entlastend sein, weil Schule, Freundeskreis und das Zuhause unverändert bleiben.

Für die Eltern ist dieses Modell allerdings oft anspruchsvoll. Häufig entstehen Kosten für drei Wohnbereiche: die Familienwohnung und zusätzlich je eine Unterkunft für Vater und Mutter. Auch unterhaltsrechtlich richtet sich die Lösung nicht nach dem Namen „Nestmodell“, sondern danach, wie die Betreuung tatsächlich verteilt ist.

Frage: Gibt es auch steuerliche Besonderheiten?
Helmut Kirchhof: Ja. Besonders relevant ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann dieser beim Nestmodell entfallen, weil die wechselnde Nutzung der Familienwohnung als Haushaltsgemeinschaft der Eltern gewertet werden kann. Diese Frage ist aber noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Hinweis: Das Interview bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle familienrechtliche oder steuerliche Beratung.