Um die Versorgung von Pflegebedürftigen angemessen
zu gewährleisten, bedarf es eines engen Zusammenwirkens von Bund,
Ländern, Kommunen, Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen. Diese
Zielsetzung des Referentenentwurfes zum Pflegestärkungsgesetz III
teilt der bpa. „Bei der Koordination von lokalen Angeboten sowie bei
der Verhinderung von Unterversorgung haben die Kommunen in der Tat
eine wichtige Aufgabe. Diese haben sie allerdings in den vergangenen
Jahren nur sehr zurückhaltend oder gar nicht wahrgenommen. Die
Mehrheit der Bundesländer kommt nach wie vor der Verpflichtung nicht
nach, die pflegebedürftigen Menschen von den Investitionskosten zu
entlasten und die Pflegeeinrichtungen und -dienste zu fördern“, so
bpa-Präsident Bernd Meurer zur heutigen Anhörung im
Bundesgesundheitsministerium.
Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit nicht oder nur wenig
genutzten Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten bleibe der Drang
nach mehr Einwirkungsmöglichkeiten wenig nachvollziehbar. Es sei
denn, die Bereitstellung von Pflegeleistungen solle durch Steuerung
unmittelbar an der Haushaltslage der Sozialhilfeträger ausgerichtet
werden, so Meurer weiter.
Aus Sicht des bpa ist die Rolle der Kommunen ausreichend klar
beschrieben. Sie sollen dafür sorgen, dass regional ein breit
gefächertes pflegerisches Angebot bereitsteht und somit die
pflegebedürftigen Menschen und ihre pflegenden Angehörigen das für
sie passende Angebot tatsächlich auswählen können. Dazu Bernd Meurer:
„Aufgabe der Kommunen darf dabei weder die Bedarfssteuerung der
Angebote noch die Fallsteuerung der pflegebedürftigen Menschen sein.
Es ist kein Risiko der Kommunen, wenn ein Dienstleister einen
Pflegedienst, eine Tagespflege, eine Wohngemeinschaft oder ein
Pflegeheim anbietet. Die Kommune ging und geht hier keine
Auslastungsgarantie ein; das Risiko für ein bedarfsgerechtes Angebot
war und bleibt beim Träger. Aufgabe der Kommunen muss es sein,
Versorgungslücken zu erkennen und diese zum Wohle der
Pflegebedürftigen zu schließen. Als Anbieter dieser fehlenden
Leistungen müssen sie deshalb nicht auftreten. Die vergangenen
Interventionen der Bundesländer und der Kommunen hatten häufig eine
unerwünschte Nebenwirkung, nämlich lang anhaltende
Wettbewerbsverzerrung.“
Der Gesetzentwurf scheine nun ein entschiedenes Sowohl-als-auch
vorzusehen. Demnach könne wohl jede Kommune entscheiden, ob und in
welchem Umfang sie in die Bedarfssteuerung einsteige. Eine
finanzielle Verantwortung der Kommunen solle damit allerdings nicht
begründet werden, machte Meurer deutlich.
„Durch den vorgelegten Entwurf besteht die Gefahr, dass
unwirtschaftliche Doppelstrukturen etabliert werden. Stattdessen
sollten die bestehenden Ressourcen der zugelassenen
Pflegeeinrichtungen, die gut vor Ort vernetzt sind, genutzt sowie die
bereits vorhandene Pflegeberatung (§ 45 SGB XI) ausgebaut werden.
Allein der bpa hat mehr als 3.000 Pflegeberater ausgebildet“, sagte
der bpa-Präsident.
Im Grundsatz begrüßt der bpa die Harmonisierung des SGB XII mit
dem SGB XI. Die Intention der Übernahme der leistungsrechtlichen
Regelungen und des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes mit dem
zugehörigen Begutachtungsverfahren wird unterstützt. Gleichwohl wird
in der vorliegenden Umsetzung die mangelnde Differenzierung aufgrund
der unterschiedlichen gesetzlichen Zielsetzungen des SGB XI
(Teilleistungsprinzip) einerseits und des SGB XII
(Bedarfsdeckungsprinzip) andererseits kritisiert. Sowohl hinsichtlich
der Regelungen zum Leistungsanspruch von pflegebedürftigen Menschen
des Pflegegrades 1 als auch hinsichtlich der vorgeschlagenen
regelhaften Pauschalisierung der Bedarfe der anderen Pflegegrade bei
Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII hat der bpa erhebliche
Bedenken. „Es entsteht der Eindruck, das SGB XII ist nicht mehr
vorrangig am erforderlichen individuellen Hilfebedarf, an der Deckung
des vorliegenden Pflegebedarfs ausgerichtet und das
Bedarfsdeckungsprinzip sei in Frage gestellt. Hier sieht der bpa
deutlichen Korrekturbedarf“, kritisierte Bernd Meurer.
„Ausdrücklich begrüßen wir die vom bpa vielfach geforderte
Klarstellung des Anspruchs von Versicherten auf Entlastungsleistungen
nach § 45 b Abs. 1a SGB XI ohne ein gesondertes Antragverfahren. Dass
der Entlastungsbetrag weiterhin keine Berücksichtigung und damit
Anrechnung bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege findet, bewerten wir
positiv“, so Meurer abschließend.
Die ausführliche Stellungnahme des bpa finden Sie hier: http://www
.bpa.de/Fachinformationen-Positionen.19.0.html?&no_cache=1&tx_bpadocu
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Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
bildet mit mehr als 9.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte
Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in
Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-) stationären
Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in
privater Trägerschaft sind im bpa organisiert. Die Mitglieder des bpa
tragen die Verantwortung für rund 275.000 Arbeitsplätze und circa
21.000 Ausbildungsplätze (siehe www.youngpropflege.de oder auch
www.facebook.com/Youngpropflege). Das investierte Kapital liegt bei
etwa 21,8 Milliarden Euro.
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