Nach der Einführung des Bestellerprinzips im neuen
Mietrecht bezahlt zukünftig derjenige die Maklerleistung, der sie
bestellt. Kritiker bemängeln, dass die Arbeit des Immobilienmaklers
dadurch rechtlich so kompliziert wird, dass sie kaum durchzuführen
ist.
Denn der Makler muss viele Vorgaben beachten, wenn er seine
Provision erhalten will: Er braucht den schriftlichen Auftrag vom
Mieter, der zunächst die Widerrufsbelehrung unterschreiben muss. Soll
er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit beginnen, muss auch
das schriftlich festgelegt werden. Hat der Makler die gewünschte
Wohnung gefunden, braucht er einen schriftlichen Vertrag mit dem
Eigentümer, in dem bestätigt wird, dass die Wohnung dem Makler
erstmals zur Kenntnis gebracht wurde und er sie ausschließlich dem
bestimmten Mieter anbieten darf. Mietet dieser Interessent die
angebotene Wohnung aber gar nicht, darf der Makler diese Wohnung des
Eigentümers künftig keinem anderen Interessenten anbieten. „Das ist
betriebswirtschaftlicher Unsinn und kein nachhaltiges
Geschäftsmodell“, erklärt Axel-H. Wittlinger, Geschäftsführer des
Immobilienunternehmens Stöben Wittlinger. „Es handelt sich also um
ein unechtes Bestellerprinzip, das nur vorgibt, beide – Mieter und
Vermieter – könnten Besteller sein. In der Praxis funktioniert das
nicht“.
Wer vermietet also die Wohnungen, wenn der Makler damit kein Geld
verdienen kann? Die Erfahrung lehrt, dass für die Vermietung viele
Arbeitsstunden aufgewendet werden müssen. „Dazu gehören die
Bewertung, Präsentation, Besichtigungen, Verhandlungen, der Abschluss
des Mietvertrages und die Dokumentation. Viele Eigentümer haben dazu
weder die Zeit noch die Kompetenz“, ergänzt Wittlinger.
Der Immobilienmakler wird sein Angebot also anpassen und zukünftig
einseitig für den Vermieter arbeiten, der ihn entweder auf
Stundenbasis oder auf Paketbasis für einzelne Arbeitsschritte
honoriert. Ob damit aber die Position der Mieter gestärkt wird, was
ja die politische Absicht war, scheint fraglich. Der Vermieter kann
die Vermietungskosten jedenfalls steuerlich geltend machen und auf
die Miete umlegen – womit letztlich wieder alles beim Alten wäre.
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Astrid Grabener
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