Jedes Jahr wagen nach Auskunft des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie 306.000 Existenzgründer den Schritt in die
unternehmerische Selbständigkeit. Hinzu kommen jene, die sich im 
Nebenberuf einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer zuwenden. 
Was viele Gründer nicht wissen: wer unliebsame Überraschungen 
vermeiden will, sollte sich frühzeitig mit den möglichen 
Unternehmensformen für seine Tätigkeit auseinandersetzen.
   Wird meine Geschäftsidee bei den Kunden ankommen? Bekomme ich das 
benötigte Geld von meiner Bank? Wie finde ich geeignete Mitarbeiter 
und Räume? „Viele Existenzgründer haben andere Sorgen, als sich mit 
den rechtlichen Details ihres Starts in das Leben als Unternehmer zu 
beschäftigen“, weiß Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen 
Notarkammer. Doch das kann sich rächen, spätestens wenn das 
Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät oder bei mehreren 
Gründern Streit über die weitere Zusammenarbeit ausbricht.
   Aus seiner eigenen praktischen Erfahrung weiß der Notar, dass 
vielen Jung-Unternehmern überhaupt nicht bekannt ist, welche 
Unternehmensformen für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung 
stehen und welche Unterschiede zwischen den verschiedenen 
Unternehmensformen bestehen. Zum Beispiel in punkto Haftung oder 
Vertretung des Unternehmens. Aufklärung leistet der Notar:
   „Es besteht zum Beispiel ein gravierender Unterschied, ob ein 
Existenzgründer ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft, z.
B. einer GmbH, betreibt oder als einzelkaufmännisches Unternehmen“, 
so Notar Uerlings. Besonders beliebt bei Unternehmern in Deutschland 
ist die GmbH: „Der Gesellschafter einer GmbH muss der Gesellschaft zu
Beginn ein bestimmtes Mindestkapital, das sogenannte Stammkapital, 
zur Verfügung stellen. Für die Schulden der GmbH aber haftet 
grundsätzlich nur die Gesellschaft und nicht auch ihr 
Gesellschafter“, weiß Uerlings. Seit dem Jahr 2008 besteht auch die 
Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) –  
eine sogenannte „Mini-GmbH – zu gründen. Wer demgegenüber ein 
Unternehmen als Einzelkaufmann betreibt, der haftet für sämtliche 
Schulden des Unternehmens mit seinem ganzen Vermögen. Der Notar berät
aber nicht nur bei der Gründung, sondern sorgt auch dafür, dass alle 
erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden.
   Auch wenn mehrere Personen zusammen den Schritt in die 
Selbständigkeit wagen, steht der Notar als kompetenter Berater zur 
Verfügung, um über die verschiedenen Unternehmensformen und deren 
Vor- und Nachteile zu informieren. Gleichgültig für welche 
Gesellschaftsform sich die Gründer entscheiden, eine maßgeschneiderte
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist von ganz besonderer 
Bedeutung. „In einem Gesellschaftsvertrag werden die grundlegenden 
Angelegenheiten der Gesellschaft und die Rechte und Pflichten der 
Gesellschafter geregelt“, so Uerlings. In den meisten 
Gesellschaftsverträgen finden sich z. B.  Regelungen, wer die 
Geschäfte der Gesellschaft führt bzw. wie ein Gewinn der Gesellschaft
verteilt wird. Auch kann in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH 
vereinbart werden, dass ein Gesellschafter seine Beteiligung nicht 
ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verkaufen darf. „Ohne eine
solche Regelung könnte es passieren, dass ein Gesellschafter seinen 
Anteil an der GmbH heimlich verkauft“, erläutert Uerlings.
   Das Fazit von Notar Uerlings fällt daher eindeutig aus: „Lassen 
Sie sich beraten, wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen“.
Vorteil für die Gründer: Die Beratung durch einen Notar, 
einschließlich der Entwurfstätigkeit, ist unabhängig von der 
Schwierigkeit und des Aufwands in der Beurkundungsgebühr enthalten.
Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings – Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer 
info@rhnotk.de – 0221/2575291