ZDG begrüßt aktuelle OLG-Entscheidung: Stalleinbrüche durch Tierrechtler bleiben als Hausfriedensbruch strafbar

Ausdrücklich begrüßt der ZDG Zentralverband der
Deutschen Geflügelwirtschaft e. V. die aktuelle Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach das Eindringen von Tierrechtlern
in einen Putenstall als Hausfriedensbruch strafbar bleibt. „Wir
freuen uns sehr über diese klare Entscheidung, die eindeutig
festhält: Tierrechtler dürfen sich nicht über geltendes Recht
hinwegsetzen“, bewertet ZDG-Präsident Friedrich-Otto Ripke die
OLG-Entscheidung, die sich in letzter Instanz mit dem nächtlichen
Eindringen von Tierrechtlern in eine baden-württembergische
Putenhaltung vom Mai 2015 befasst. Die Zurückweisung der Revision
durch das Gericht lässt die Verurteilung der Tierrechtler wegen
Hausfriedensbruchs gem. § 123 Strafgesetzbuch rechtswirksam werden.
Diese Entscheidung habe wichtige Signalwirkung und stärke die
Position aller tierhaltenden Betriebe in Deutschland, so Ripke: „Es
ist nunmehr höchstrichterlich festgehalten: Tierschutz ist eine
Aufgabe, die von Tierhaltern, Gesetzgeber und Veterinärämtern
wahrgenommen wird – und eben nicht von selbst ernannten
Tierrechtlern. Für eine Rechtfertigung von Straftaten politisch
anders denkender Einzeltäter ist in unserem demokratischen
Rechtsstaat kein Raum.“

Die in einem radikalen Tierrechtsverein in Tübingen aktiven Täter
hatten sich zusammengetan, um in mehrere Ställe mit Putenhaltung bei
Schwäbisch Hall einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und
zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen. Bereits im ersten Stall
konnten sie von dem Landwirt gestellt und der Polizei übergeben
werden. Der betroffene Putenhalter, Mitglied im Verband, stellte
Strafanzeige und wurde während des Strafverfahrens als Nebenkläger
von Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl aus dem Hamburger Büro der
Sozietät Graf von Westphalen vertreten.

Nachdem die beiden Täter vom Amtsgericht Schwäbisch Hall und in
der Berufungsinstanz auch vom Landgericht Heilbronn wegen
Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt worden waren, verfolgte
einer der Täter das Verfahren auf dem Revisionsweg weiter – im
Ergebnis ohne Erfolg: In seinem Beschluss vom 4. September 2018
(Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) hat das OLG die Revision des
Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs
verworfen. Damit ist die Verurteilung beider Tierrechtler nunmehr
rechtskräftig. Das OLG Stuttgart hat betont, dass die Verurteilung
des Täters durch das Landgericht Heilbronn keinen Rechtsfehler
ergeben hat. Eine klare Absage hat das Gericht damit jetzt auch
höchstrichterlich den Versuchen der Täter erteilt, ihr Eindringen in
den Stall mit tierschutzpolitischen Zielen zu rechtfertigen oder zu
entschuldigen.

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