
Weinsberg, 14. Oktober 2026. Ab 2027 bekommen Sparer vor jedem Abschluss eines Altersvorsorgevertrags ein Produktinformationsblatt, das die Kosten in der Ansparphase und in der Auszahlungsphase nennt. Was dort nicht steht, müssen sie nicht bezahlen. So regelt es das Altersvorsorgereformgesetz, das am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Dieselbe Folge knüpft das Gesetz an eine zweite schriftliche Kostenauskunft, die der Anbieter frühestens zwei Jahre vor Rentenbeginn schicken muss.
Steigen die ausgewiesenen Kosten, schuldet der Anbieter eine Anzeige mit vier Monaten Vorlauf zum Quartalsende, dazu eine Gegenüberstellung der alten und neuen Angaben. Wer daraufhin wechselt, zahlt dem bisherigen Anbieter keine Wechselkosten. Beim neuen Anbieter fällt einmalig eine Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro an.
Ungeklärt ist, ob eine befristete Gratis-Phase, die planmäßig endet, als Kostenerhöhung gilt. Mehrere Neobroker haben solche Phasen fürs Standarddepot angekündigt. Entscheidend dürfte sein, ob die spätere Kostenstufe schon im Produktinformationsblatt steht; das Gesetz sagt dazu nichts Ausdrückliches.
Auch die Zertifizierung ist geregelt. Neue Produkte erhalten sie zunächst unter Widerrufsvorbehalt. Wird sie widerrufen, können Sparer binnen sechs Monaten kündigen und das Kapital ohne Verlust der Förderung auf einen anderen Vertrag übertragen; der Anbieter erstattet die Abschluss- und Vertriebskosten. Ändert ein Anbieter die Vertragsbedingungen, greift das nach sechs Monaten, es sei denn, der Kunde verlangt die Fortsetzung zu den bisherigen Konditionen.
Regeln, Fristen und Fundstellen stehen im Beitrag von avdepot.expert:
