Amtsblätter dürfen nicht wie Zeitungen berichten / BDZV begrüßt BGH-Entscheidung

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach
Amtsblätter nicht wie Zeitungen berichten dürfen. Für die kostenlos
verteilten Blätter der Gemeinden gibt es klare Grenzen, urteilte das
Gericht heute in Karlsruhe. Kommunen dürften zwar amtliche
Mitteilungen veröffentlichen und über Vorhaben der Kommune
unterrichten. Eine pressemäßige Berichterstattung über das Leben der
Gemeinde sei jedoch „originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht
des Staates“.

„Das Urteil ist ein klares Signal an die Kommunen, sich aus
verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten“, sagte dazu
BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Gut 300 Tageszeitungen und
mehr als 600 digitale Angebote würden die Bürger täglich mit
örtlichen Informationen versorgen. „Es gilt das Gebot der
Staatsfreiheit der Medien.“

Anlass war die Klage der „Südwest Presse“ (Ulm) gegen das
„Stadtblatt“ aus Crailsheim. Dabei hatte die „Südwest Presse“ darauf
abgestellt, dass das „Stadtblatt“ zwar über die Arbeit von
Stadtverwaltung und Gemeinderat informieren dürfe, nicht jedoch über
Kultur, Wirtschaft und Sport vor Ort. Dies sei Aufgabe der freien
Medien. Wenn eine Kommune hier mit eigenen Presseprodukten aktiv
werde, sei die institutionelle Garantie der freien Presse verletzt.

Mit dem heutigen Urteil des BGH war die Klage der „Südwest Presse“
auch in letzter Instanz erfolgreich.

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