Deutliche Kritik an einer Änderung im geplanten 
Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) übt der AOK-Bundesverband. Im 
Artikel 7 ist eine Einschränkung der Verjährungsfrist für 
Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und Rückforderungsansprüche der
Krankenkassen vorgesehen. Demnach soll die bisher für beide Seiten 
geltende vierjährige Verjährungsfrist auf zwei Jahre verkürzt werden.
Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin
Litsch:
   „Nach der gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben 
unserer Beitragszahler und Arbeitgeber sowie die Steuerzahler einen 
Rechtsanspruch auf Rückzahlung von Beträgen, die nachweislich zu viel
an Krankenhäuser gezahlt wurden. Diesen Erstattungsanspruch setzen 
die Krankenkassen um, da sie sich treuhänderisch um die effiziente 
Verwendung der Versichertengelder kümmern. Die geplante Änderung 
würde uns nun dazu zwingen, noch früher als bisher den Klageweg zu 
beschreiten, um Rückerstattungsansprüche vor Verjährungsverlusten zu 
sichern. Dies wird zu einem deutlichen Anstieg entsprechender 
Klageverfahren führen. 
   Besonders kritisch ist in diesem Zusammenhang die geplante 
Rückwirkung der Regelung. Mit der gesetzlichen Anordnung einer 
Verjährung für bislang noch nicht verjährte Erstattungsansprüche 
greift der Gesetzgeber nachträglich in die Rechtsgrundlagen für das 
Vorgehen von Krankenkassen bei der Anspruchsregulierung ein und 
untergräbt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine solche echte 
Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Im Endeffekt 
werden mit einem Schlag die Erstattungsansprüche um zwei Jahre 
vermindert, da rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Das liefe auf hohe 
finanzielle Verluste für die Versichertengemeinschaft hinaus. 
Schließlich erschwert die Verkürzung der Verjährungsfrist auch die 
Durchsetzung von Patientenansprüchen bei Behandlungs- und 
Pflegefehlern sowie anderen Ersatzansprüchen. Denn bis die 
Krankenkasse eine ungerechtfertigte Zahlung an Krankenhäuser, zum 
Beispiel bei Nichterfüllung von Behandlungsvoraussetzungen, 
nachweisen kann, sind in den meisten Fällen bereits weit mehr als 
zwei Jahre vergangen. 
   Aus diesen Gründen lehnen wir vorgesehene Regelung zur 
Fristverkürzung und damit auch eine Rückwirkung der Regelung strikt 
ab.“
Hintergrund:
   Anlass für diesen kurzfristigen Änderungsantrag sind 
offensichtlich zwei Urteile des Bundessozialgerichts. Demnach sollen 
Krankenhäuser Beträge für besondere Leistungen, so genannte 
Komplexpauschalen, zurückzahlen, wenn sie die Voraussetzungen zur 
Erbringung dieser Leistungen nicht er-bracht haben. Mit dem 
Änderungsantrag soll – so ausdrücklich die Gesetzes-begründung – 
erreicht werden, die finanziellen Belastungen der Krankenhäuser zu 
verringern.
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