BAföG ist steuerfrei – dennoch kann eine Steuererklärung fällig werden

BAföG ist steuerfrei – dennoch kann eine Steuererklärung fällig werden
 

An den Universitäten und Hochschulen hat das Wintersemester 2026/2027 begonnen. In Deutschland gibt es fast drei Millionen Studierende – und Hunderttausende von ihnen beziehen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Versteuern müssen sie diese staatliche Unterstützung in der Regel nicht – allerdings gibt es Ausnahmen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

BAföG-Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei

Laut Informationen des Statistischen Bundesamt vom August 2026 haben 570.000 Personen im Jahr 2025 BAföG erhalten. Davon waren 443.100 Studierende sowie 126.900 Schülerinnen und Schüler. Studierende erhielten im Durchschnitt eine Förderung in Höhe von monatlich 682 Euro, bei Schülerinnen und Schülern lag der Betrag bei 552 Euro.

BAföG-Leistungen sind grundsätzlich steuerfrei und müssen in der Regel nicht als steuerpflichtige Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Denn sie dienen hauptsächlich der Finanzierung des Lebensunterhalts. Allein der Bezug von BAföG verpflichtet daher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das gilt grundsätzlich auch für Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem sogenannten Aufstiegs-BAföG, das früher Meister-BAföG hieß.

Wann Studierende eine Steuererklärung abgeben müssen

Anders kann es bei nicht rückzahlungspflichtigen Zuschüssen aussehen, die ausdrücklich für konkrete Aus- oder Fortbildungskosten bestimmt sind. Beispiele sind Büchergeld von einer Stiftung oder Zuschüsse zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Solche Förderungen sind bei der steuerlichen Berücksichtigung der entsprechenden Kosten für die Ausbildung grundsätzlich gegenzurechnen. Wer Zuschüsse erhält, sollte deshalb prüfen lassen, wie diese in der Steuererklärung zu behandeln sind.

Auch wenn BAföG alleine nicht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auslöst, können beispielsweise Studierende aus anderen Gründen verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben. Zum Beispiel wenn durch bestimmte zusätzliche Einkünfte aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit der Grundfreibetrag überschritten wird (aktuell 12.348 Euro), ebenso bei Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Eine Abgabepflicht kann außerdem entstehen, wenn Studierende im selben Kalenderjahr gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen haben.

Freiwillige Steuererklärung als Student oder Studentin

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Das kann sich für Studentinnen und Studenten insbesondere dann lohnen, wenn beruflich oder ausbildungsbedingt entstandene Kosten steuerlich berücksichtigt werden können. Welche Ausgaben abziehbar sind, hängt unter anderem davon ab, ob es sich um eine erste oder eine weitere Ausbildung handelt, also zum Beispiel ein Zweitstudium. Zu den möglichen Kosten zählen etwa Fahrtkosten, Studiengebühren und Arbeitsmittel. Auch Zinsen für ein Studenten-Darlehen und Ausgaben im Zusammenhang mit einem Auslandssemester oder Praktikum können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

VLH-Tipp: Vor der Abgabe einer Steuererklärung sollten Studierende prüfen lassen, welche Einnahmen tatsächlich anzugeben sind und welche Ausbildungskosten sie steuerlich geltend machen können. So lassen sich Fehler vermeiden und mögliche Steuervorteile nutzen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

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Steffen Gall
Pressesprecher
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