
Stralsund, 29. Oktober 2026. Die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen läuft weiter. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Förderrichtlinie geändert und verlängert, die Änderung vom 15. Oktober 2026 ist am 28. Oktober 2026 im Bundesanzeiger erschienen. Bisher galt die Richtlinie nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. Künftig gilt sie längstens für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.
An der Höhe der Förderung ändert sich nichts. Unternehmen erhalten weiterhin 80 Prozent der Beratungskosten in den neuen Bundesländern (höchstens 2.800 Euro je Beratung) und 50 Prozent in den alten Bundesländern (höchstens 1.750 Euro), bei einer Bemessungsgrundlage von höchstens 3.500 Euro. Auch das Kontingent bleibt bei zwei geförderten Beratungen pro Jahr und fünf während der gesamten Laufzeit.
Für alle Anträge ab dem 1. Januar 2027 gilt die geänderte Fassung. Sie bringt vor allem weniger Aufwand beim Verwendungsnachweis. Die EU-KMU-Erklärung, die De-minimis-Erklärung und die Erklärung zur Charta der Grundrechte der EU sind künftig Teil des Nachweisformulars, die Einzelformulare entfallen. Als Zahlungsnachweis erkennt das BAFA auch eine im Onlinebanking erzeugte Umsatzanzeige an. Unternehmen im ersten Jahr nach der Gründung müssen kein Informationsgespräch mit einem Regionalpartner mehr führen. Neu ist eine Pflicht für die antragstellenden Unternehmen: Sie müssen sich ab Januar 2027 über ELSTER oder die BundID anmelden. Die Einzelheiten dazu hat das BAFA gesondert angekündigt.
„Mit der Verlängerung haben Berater, die sich jetzt listen lassen, wieder Planungssicherheit bis Ende 2028“, sagt Stefan Nabel, Gründer von BAFA-Registrierung und selbst BAFA-gelisteter Berater (ID 220092). „Im Sommer war offen, wie es nach 2026 weitergeht. Jetzt ist klar: Das Programm läuft weiter, und die Regeln für die Aufnahme als Berater hat die Änderung nicht angefasst.“
Eine Besonderheit betrifft das Ende der Laufzeit. Weil künftig das Einreichen des Verwendungsnachweises bis zum 31. Dezember 2028 maßgeblich ist, wird die sechsmonatige Frist für späte Anträge im Jahr 2028 faktisch kürzer. Für Anträge, die noch bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, gelten die bisherigen Regeln.
Eine ausführliche Übersicht aller Änderungen für Beraterinnen und Berater steht im Ratgeber auf https://bafa-registrierung.de/ratgeber/bafa-richtlinie-2027-aenderungen-berater.
