BGH: Gericht muss bei Steuerhinterziehung Besteuerungsgrundlagen selbst ermitteln

Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Allerdings
darf sich das Gericht nicht einfach auf die Berichte der
Betriebsprüfung oder Ermittlungen der Steuerfahndung verlassen.

Ergibt sich aus den Berichten des Betriebsprüfers oder den
Ermittlungen der Steuerfahndung, dass Steuern hinterzogen oder
verkürzt wurden, müssen die Beschuldigten mit scharfen Sanktionen von
der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe rechnen, erklärt die
Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings darf sich das
entscheidende Gericht nicht lediglich auf den Bericht der
Betriebsprüfung oder die Ermittlungen der Steuerfahndung beziehen.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stellte der Bundesgerichtshof klar,
dass der Tatrichter die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den
festgestellten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Berechnung
der verkürzten Steuern selbst vorzunehmen hat. Ebenso obliegt ihm die
Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen (Az.: 1 StR
176/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das zuständige Landgericht
den Angeklagten u.a. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Zwei Mitangeklagte wurden ebenfalls zu Freiheitsstrafen
verurteilt, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die
Revision des Hauptangeklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Die
Karlsruher Richter stellten fest, dass die Verurteilung keinen
Bestand habe, da das Urteil den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO
nicht genüge. Dies begründete der BGH damit, dass das Landgericht
keine tragfähigen Feststellungen zu den Taten getroffen habe. Es
fehle sowohl an einer Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen als auch
an einer nachvollziehbaren Berechnungsdarstellung, an Hand derer sich
die angegebene Steuerverkürzung nachvollziehen lasse.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse nicht nur die Summe
der jeweils verkürzten Steuern in den Urteilsgründen enthalten sein,
sondern auch für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert,
die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angegeben werden.
Es reiche nicht aus, die Betriebsprüfungsberichte oder die
Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil aufzunehmen.
Berechnungen aus dem Ermittlungsverfahren, die mit den eigenen
Feststellungen übereinstimmen, könne das Gericht zwar ins Urteil
aufnehmen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen aber vom Tatrichter
eigenverantwortlich ermittelt werden.

Der Umfang der Steuerhinterziehung kann für das Strafmaß
entscheidend sein. Bei Betriebsprüfungen oder Ermittlungen der
Steuerfahndung sollten daher umgehend im Steuerstrafrecht erfahrene
Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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