Bundesverfassungsgericht zur Grundsteuer – Land- und Forstwirtschaft bleibt aufgrund Sondersituation unberührt

„Mit seiner heutigen Entscheidung zur Grundsteuer
stellt der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
mehr Gerechtigkeit bei der Grundsteuer für bebaute und unbebaute
Grundstücke her“, so Michael Prinz zu Salm-Salm, der Vorsitzende der
Familienbetriebe Land und Forst in Berlin.

„Bei der Land- und Forstwirtschaft stellen der Grund und Boden die
Betriebsmittel dar, welche durch eine Grundsteuer in ihrer
Investitionskraft geschwächt werden. Für unsere Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft ist daher zu begrüßen, dass die Entscheidung
diesen Bereich ausspart und es bei der bisherigen Bewertung bleibt.“

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der
Kommunen. Auf sie entfallen ca. 20 % aller Gemeindesteuern. Die
Grundsteuer A besteuert land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die
Grundsteuer B unbebaute und bebaute Grundstücke.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die jetzige Regelung der
Bewertung von Grundstücken wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz
(Artikel 3 GG) für verfassungswidrig erklärt. Es beanstandet vor
allem die Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraumes, also die
fehlende Fortschreibung der Bewertung von Grundstücken.

Dem Gesetzgeber wird eine Frist zur Neuregelung der Bewertung bis
31.12.2019 gesetzt. Die jetzigen, beanstandeten Bewertungsregeln
dürfen aber dann noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Die Familienbetriebe Land und Forst vertreten die Interessen von
rund 2.000 Betrieben, hinter denen 50.000 Familienmitglieder,
Mitarbeiter und Eigentümer stehen.

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Rea Petersen
Pressereferentin
Familienbetriebe Land und Forst e.V.
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