
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in seinem gestrigen Urteil die bisherige Rechtspraxis der Conterganstiftung bei der Anerkennung von Conterganschäden bestätigt. Danach setzt eine Anerkennung als contergangeschädigte Person bei mehreren in Frage kommenden Ursachen für eine körperliche Fehlbildung voraus, dass Contergan die wahrscheinlichste Schadensursache ist.
„Damit ist Rechtssicherheit geschaffen und unsere jahrelange Praxis bei der Anerkennung von Conterganschäden bestätigt worden. Darüber sind wir sehr froh,“ kommentiert Stiftungsvorstand Dieter Hackler das gestrige Urteil.
Zum Hintergrund:
Im November 2023 hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Berufungsverfahren ein Urteil das Verfahren vor der Medizinischen Kommission beanstandet und gleichzeitig unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei mehreren möglichen Ursachen für eine Körperschaden eine Anerkennung erfolgen muss, wenn andere Ursachen gleichermaßen wahrscheinlich sind wie eine Conterganeinnahme während der Schwangerschaft. Weil diese Frage nach dem Grad der Verursachungswahrscheinlichkeit grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen.
Die Conterganstiftung hat das Verfahren vor der Medizinischen Kommission neu strukturiert und wegen der Frage des richtigen Beweismaßes für den Nachweis der Schadensursache Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bestätigt, dass das bisherige Verfahren der Medizinischen Kommission durch die fehlende Gremiumsentscheidung einen Formfehler aufwies. Nicht gefolgt ist das Bundesverwaltungsgericht dem Oberverwaltungsgericht dagegen beim Beweismaß. In der Urteilsbegründung führte es aus, dass der durch das OVG Münster herabgesetzte Beweismaßstab mit Bundesrecht „nicht vollumfänglich in Einklang“ sei. Bei der Beurteilung, „ob die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können“, ist es nach dem BVerwG weiterhin erforderlich, dass die Schädigung in Relation zu anderen möglichen Ursachen am wahrscheinlichsten durch Contergan entstanden sein muss. Die Bewertung obliegt der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung. Da diese im November 2024 durch die Stiftung neustrukturiert wurde, kann die Stiftung die noch offenen Fälle, bei denen die Frage des richtigen Beweismaßes eine Rolle spielt, direkt in Angriff nehmen.
„Mit diesem Urteil ist die langjährige und von der Rechtsprechung bis zur Entscheidung des OVG Münster gebilligte Praxis der Conterganstiftung bestätigt worden. Es bleibt Voraussetzung für eine Anerkennung, dass bei einer Gesamtschau von mehreren Ursachen für eine Fehlbildung eine Verursachung durch Contergan am wahrscheinlichsten sein muss. Das bringt Rechtssicherheit für die Vorgehensweise der Stiftung, für Politik und künftige Gerichtsverfahren,“ so Stiftungsvorstand Dieter Hackler.