
Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, abstrakte
Verweisung – Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten rund um die
Absicherung der eigenen Arbeitskraft können ganz schön verwirren.
Zudem kursieren im Netz zahlreiche Irrtümer rund um den staatlichen
und privaten Schutz. CosmosDirekt-Experten erklären, was man als
Arbeitnehmer wissen sollte.
Im vierten Teil der Serie „Cosmos Konkret“ erläutert der
Finanzexperte Michael Greifenberg von CosmosDirekt, wie private
Berufsunfähigkeitsrenten, die nicht an einen Riester- oder
Basisrentenvertrag gekoppelt sind, steuerlich behandelt werden:
„Der Beitrag zum privaten Berufsunfähigkeitsschutz wird aus dem
versteuerten Einkommen gezahlt, bei der ausgezahlten
Berufsunfähigkeitsrente ist dann nur der Ertragsanteil
steuerpflichtig. Es gilt: Je länger die Rentenzahlung zugesagt wird,
desto höher ist auch der zu versteuernde Ertragsanteil. Generell ist
Einkommensteuer aber erst dann zu zahlen, wenn das gesamte zu
versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag von derzeit 8.130
Euro liegt.“
Lange Rentendauer gleich hohe steuerliche Belastung?
Die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zählt
zu den zeitlich begrenzten Leibrenten. Die ursprünglichen Beiträge
stammen in der Regel aus dem versteuerten Einkommen, daher sind die
Rentenleistungen selbst nicht in voller Höhe steuerpflichtig.
Lediglich der so genannte Ertragsanteil wird versteuert. Dieser
erfasst pauschal die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsen. Die
Höhe ist abhängig von der zugesagten Rentenlaufzeit.(1)
Je länger die Zahlung der Rente vereinbart wird, desto höher ist
der zu versteuernde Anteil. Wird die Rente beispielsweise für 10
Jahre bewilligt, sind 12 Prozent steuerpflichtig. Ist die
voraussichtliche Leistungsdauer sehr lang, zum Beispiel 40 Jahre,
liegt der steuerpflichtige Anteil bei 39 Prozent – 61 Prozent der
Rente sind immer noch steuerfrei. Zudem wird erst das zu versteuernde
Einkommen, das über dem Grundfreibetrag von aktuell 8.130 Euro für
Alleinstehende und 16.260 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare liegt,
überhaupt versteuert.(2)
Ein Beispiel: Eine 35-jährige Frau mit einer vereinbarten
Berufsunfähigkeitsrente von 1.300 Euro monatlich wird berufsunfähig.
Der Versicherer hat ihr eine Rente bis zum 67. Lebensjahr zugesagt.
Das heißt, sie erhält voraussichtlich 32 Jahre lang Rentenzahlungen.
Laut Ertragsanteiltabelle muss sie 32 Prozent Ertragsanteil
versteuern. Es ist also nicht die volle Rente von 15.600 Euro
jährlich steuerpflichtig. Lediglich 4.992 Euro werden mit dem
individuellen Steuersatz besteuert, 10.608 Euro bleiben
steuerfrei.(3)
Da der Grundfreibetrag von 8.130 Euro in diesem Beispiel nicht
überschritten wird, zahlt die Frau keine Steuern. Wenn sie jedoch
zusätzlich zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine staatliche
Erwerbsminderungsrente erhält oder sie einen Ehemann mit eigenem
Einkommen hat, können aufgrund des dann höheren zu versteuernden
Einkommens Steuern anfallen.
(1) Grundlage ist die Ertragsanteiltabelle in § 55 Abs. 2 der
Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV):
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__55.html
(2) Bei einigen Alterskonstellationen kann auch das zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns vollendete Lebensjahr einen Einfluss auf die
Besteuerung haben, siehe Spalte drei der Ertragsanteiltabelle in §
55 Abs. 2 EStDV
(3) Berechnungsgrundlage: Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente
32% gemäß Ertragsanteiltabelle in § 55 Abs. 2 EStDV (4.992 Euro)
Bei Übernahme des Originaltextes im Web bitten wir um
Quellenangabe: http://www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-bu4
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