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Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Mitteilung nach § 25 Abs. 1 WpHG (Finanz-/sonstige Instrumente)
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Mitteilung nach § 25 Abs. 1 WpHG (Finanz-/sonstige Instrumente)
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Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
Angaben zum Mitteilungspflichtigen:
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Name: siehe unten
Sitz: siehe unten
Staat: siehe un
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3-Monatsbericht
23.05.2012
S IMMO AG: Periodenüberschuss nach Rekordjahr 2011 weiter gesteigert
– Quartalsüberschuss um 18 % auf EUR 6,4 Mio. erhöht
– Mieterlö
Anfang März legte das Bundesministerium der Finanzen einen ersten Referentenentwurf zu den zum 1.1.2013 geplanten Steueränderungen vor. Das Änderungsgesetz enthält u.a. notwendige Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union, darunter insbesondere Änderungen in der EU-Amtshilfe-Richtlinie und weitere Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.
Das Kabinett hat am Mittwoch das Jahressteuergesetz
2013 beschlossen, das unter anderem die Verkürzung von
Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Steuerrecht vorsieht. Dazu
erklärt der wirtschaftspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Joachim Pfeiffer:
"Unternehmen sollen in Deutschland Zeit und Geld in ihre
Wettbewerbsfähigkeit investieren und nicht in unnötige Bürokratie.
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist ein weiterer wich
Angelehnt an die Vermögenszuwachssteuer für Kursgewinne wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 eine Steuer für Immobilienverkäufe eingeführt. Sie werden nun grundsätzlich mit einem Sondersteuersatz besteuert. Durch diese Änderung kommt es zu umfangreichen Änderungen beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden.
Veräußerungen aus dem Privatvermögen
Anschaffungen ab dem 1.4.2002
Der Gewinn vom Verkauf wird mit 25 % besteuert. Re
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Unternehmen
23.05.2012
– Verbessertes Leistungsportfolio für Ticketing, Parking und mobile
Lösungen – Höft & Wessel will noch mehr Kundenn&aum
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.
Solidarabgabe
Bei Arbeitnehmern wird das 13. und 14. Gehalt ab 2013 wie folgt besteuert werden:
•bis zu einem Bruttomonatsbezug von 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
•darüber hinausgehende Bezüge bis 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
•darüber hinausgehende Bezüge bis 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
•darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer
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