Als „völlig inakzeptabel, weltfremd und
überzogen“ wertet DDV-Präsident Patrick Tapp eine gestern
bekanntgewordene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Darin
wurde einem Verbraucher Recht gegeben, der sich gegen kleine
Werbezusätze am Ende einer an ihn gerichteten automatisch generierten
Eingangsbestätigungsmail zur Wehr setzte (Urteil vom 15.12.2015, Az.
VI ZR 134/15). Begründet wurde das BGH-Urteil mit der Verletzung der
Persönlichkeitsrechte des Verbrauchers.
Mitte Dezember 2013 wandte sich der Kläger mit der Bitte um
Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die
Beklagte. Diese bestätigte ihm daraufhin den Erhalt der E-Mail mit
einer automatischen Bestätigungs-E-Mail, die im unteren Teil ein
Werbeangebot enthielt.
Bei dieser so genannten No-Reply-Mail, die im Betreff sofort als
Eingangsbestätigungsmail erkennbar war, handelt es sich eben gerade
nicht um eine klassische Werbe-E-Mail. Zudem sei überhaupt keine
Erheblichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des
Verbrauchers zu erkennen, so Tapp, da diesem weder Kosten noch Mühen
durch etwaiges Aussortieren von Werbe-E-Mails entstanden sind. Die
Mail musste ohnehin geöffnet werden bzw. war bereits durch die
Kenntlichmachung im Betreff als Eingangsbestätigung – wie vom
Verbraucher gewünscht – zu erkennen.
„Wenn dies Schule macht, können wir konsequenterweise auch gleich
die E-Mail-Signatur der Unternehmen abschaffen, da man diese genauso
gut als unternehmensbezogene Werbung zur Förderung des Absatzes von
Produkten oder Dienstleistungen ansehen könnte“, so der DDV-Präsident
weiter.
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