EuGH: Widerruf bei Handwerkerverträgen auch nach vorherigem Angebot möglich (Rechtssache C-381/25)

EuGH: Widerruf bei Handwerkerverträgen auch nach vorherigem Angebot möglich (Rechtssache C-381/25)
Die Kanzlei1848 zum EuGH-Urteil C-381/25: Widerrufsrecht bei Handwerkerverträgen (© Kanzlei1848)
 

Bochum, 20. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 24. September 2026 in der Rechtssache C-381/25 entschieden, dass ein Vertrag auch dann außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen sein kann, wenn der Unternehmer sein schriftliches Angebot schon vorher übersandt hat und der Verbraucher es erst später in Anwesenheit des Unternehmers außerhalb dessen Geschäftsräume annimmt. Für Verbraucher bleibt damit das gesetzliche Widerrufsrecht in einer häufigen Konstellation bei größeren Handwerker-, Anlagen- und Sanierungsaufträgen bestehen.

Der Fall: Ausgangspunkt war ein Vertrag über eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher. Das Unternehmen hatte im April 2022 ein Angebot übersandt, die Verbraucher unterschrieben Ende Mai 2022 auf ihrem Grundstück in Anwesenheit einer Vertreterin des Unternehmens. Mehr als ein Jahr später, im Juni 2023, erklärten sie den Widerruf. Das Landgericht Cottbus legte dem EuGH die Frage vor, ob die lange vorherige Übersendung des Angebots den späteren Vertragsschluss aus dem Schutzbereich der Außergeschäftsraumregeln herausnimmt.

Die Begründung: Eine vorherige Bedenkzeit kann das Überraschungsmoment mindern. Der Schutz der Verbraucherrechterichtlinie knüpft aber nicht allein daran an. Auch bei der abschließenden, verbindlichen Entscheidung in Anwesenheit des Unternehmers kann psychologischer Druck entstehen. Ein tatsächlich ausgeübter Druck muss für diese Fallgruppe nicht bewiesen werden.

Die Bedeutung für die Praxis: Die bisherige deutsche Linie, wonach ein vorab übersandtes Angebot und eine anschließende Bedenkzeit die Außergeschäftsraumregeln ausschließen können, muss für diese Konstellation neu bewertet werden. Betroffen sein können Verträge über Photovoltaik, Wärmepumpen, Dach, Fenster, Bad oder größere Umbauten, bei denen das Angebot zunächst per E-Mail oder Post kam und der Auftrag erst bei einem späteren Besuch erteilt wurde.

Wirtschaftlich relevant wird das vor allem, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fehlt. Dann kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängern, und es stellen sich Fragen zu bereits geleisteten Zahlungen und zur Vergütung ausgeführter Arbeiten.

Das Urteil entscheidet allerdings nicht automatisch über Widerrufsfrist, Wertersatz oder Rückzahlung. Im Einzelfall kommt es unter anderem darauf an, ob der Auftraggeber als Verbraucher gehandelt hat, wann der Vertrag tatsächlich zustande kam, um welche Vertragsart es sich handelt, ob ordnungsgemäß belehrt wurde, ob die Frist noch läuft oder das Recht erloschen ist und ob eine Ausnahme greift, etwa bei dringenden Reparaturen.

Wer einen solchen Vertrag geschlossen hat oder als Unternehmer solche Verträge verwendet, sollte die Unterlagen sichern: Angebot, E-Mails, Vertragsunterschrift mit Datum und Ort, Zahlungsbelege und die erteilte Widerrufsbelehrung.

Die Kanzlei1848 berät im Bau- und Werkvertragsrecht und prüft im Einzelfall, ob ein Widerruf möglich ist oder ob Widerrufsbelehrung und Vertragsunterlagen eines Unternehmens angepasst werden sollten. Die ausführliche Einordnung der Entscheidung steht hier: https://kanzlei1848.de/wissen/eugh-handwerkervertrag-widerruf-c-381-25/