Der EuGH hat entschieden: Auch wenn das Angebot schon vorher vorlag, kann ein Handwerkervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen sein. Das Widerrufsrecht für Verbraucher bleibt bestehen.
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Beim Poststreik sollte man an die Folgen verspäteter Zustellung denken, rät Rechtsanwalt Udo Reissner. Insbesondere bei behördlich oder gerichtlich gesetzten Fristen ist erhöhte Vorsicht geboten.