Finanzreform der gesetzlichen Krankenkversicherung / Höhere Zusatzbeiträge ab 1. Januar 2015 möglich – Leistungen vergleichen und Sonderkündigungsrecht nutzen

Anfang kommenden Jahres ändert sich einiges für
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Das neue Gesetz zur
Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) bringt mehr Freiheiten
bei der Gestaltung der Finanzen der Krankenkassen, aber auch
deutliche finanzielle Einschnitte. Die Versicherten werden das zu
spüren bekommen, darauf weist der Online-Dienst
www.gesetzlichekrankenkassen.de hin.

Zum 1. Januar 2015 wird der gesetzlich festgelegte Beitragssatz
zur Gesetzlichen Krankenversicherung um 0,9 % von 15,5 auf 14,6 %
abgesenkt. Die meisten der gesetzlichen Kassen werden mit diesem
geringeren Beitrag aber voraussichtlich nicht auskommen. Sie dürfen
daher einen sogenannten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ erheben,
der – anders als früher – nun ebenfalls als Prozentsatz vom Einkommen
des Kassenmitglieds berechnet wird.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag und Sonderkündigungsrecht

Den Zusatzbeitrag muss die Kasse in ihrer Satzung festlegen, dabei
darf sie aber nicht einfach eine beliebige Höhe wählen. Der
Zusatzbeitrag darf nur so hoch sein, dass er zusammen mit den anderen
Einnahmen der Kasse ausreicht, die voraussichtlichen Ausgaben der
Kasse abzudecken.

Stellt die Kasse fest, dass der Zusatzbeitrag nicht zur
Ausgabendeckung ausreicht, kann sie ihn durch Satzungsänderung
erhöhen. Ggf. kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde eine
notwendige Erhöhung anordnen. Natürlich ist auch eine Senkung oder
Abschaffung des Zusatzbeitrags möglich, wenn sich die finanzielle
Situation der Kasse wieder verbessert.

Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“
neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag,
haben die Versicherten neben dem regulären Kündigungsrecht ein
sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im
Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4
festgelegt. Spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung bzw.
Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse dann alle ihre Mitglieder
anschreiben und sie auf das Sonderkündigungsrecht und eine Übersicht
des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Zudem muss
sie die Höhe des sogenannten „durchschnittlichen Beitragssatzes“
mitteilen, der jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt
wird. Überschreitet der neue bzw. erhöhte Zusatzbeitrag der Kasse
diesen „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“, muss auch auf die
Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse hingewiesen werden.

Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben will, muss spätestens bis
zum Ende des Monats kündigen, für den die Kasse den Zusatzbeitrag
erstmals erhebt bzw. erhöht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des
übernächsten Monats wirksam.

Aber kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse muss sich
Sorgen machen, nur weil er vielleicht den Kündigungstermin verpasst
hat: Eine reguläre Kündigung der Kasse ist zu jedem Monatsende mit
einer Frist von zwei vollen Monaten möglich. Ausnahmen gibt es nur,
wenn man innerhalb der letzten 18 Monate seine Krankenkasse
gewechselt hat oder in einen Wahltarif mit Bindungsdauer
eingeschrieben ist. Übrigens: Weist die Krankenkasse auf die oben
genannten Punkte zu spät hin, gilt auch eine spätere Kündigung als in
dem Monat erklärt, für den der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag zum
ersten Mal erhoben wird.

Wichtig: Nicht nur der künftige Beitrag, auch die Leistungen der
Kasse zählen.

Wer an einen Wechsel seiner Krankenkasse denkt, sollte sich
informieren, welche Kasse auch die Leistungen anbietet, die für ihn
von Interesse sind. Denn es geht ja nicht nur ums Geld, sondern auch
um eine optimale Versorgung im Sinne des Versicherten.

Nutzer der Online-Plattform www.gesetzlicheKrankenkassen.de können
direkt die Ihnen wichtigen Leistungen auswählen und mit einem
Mausklick die Krankenkassen finden, die genau diese Zusatzleistungen
anbieten. Alle Details zur entsprechenden Kasse mit den jeweiligen
Zusatzleistungen werden als „Informationsblatt zur Krankenkasse“ zum
Download kostenfrei angeboten.

Zum Informationsdienst gesetzlicheKrankenkassen.de /
www.kassensuche.de:

Die Kassensuche GmbH ist Betreiberin der führenden
Online-Plattform zu den Gesetzlichen Krankenkassen
www.gesetzlicheKrankenkassen.de sowie des Vermittlerportals
www.makleraktiv.de. Mittels einer interaktiven Kassensuche können
Nutzer genau die ihren Anforderungen entsprechende Krankenkasse
finden. Hintergrundinformationen zum Krankenversicherungssystem, zu
gesetzlichen Leistungen, Zusatzversicherungen sowie Hinweise zum
Kassenwechsel mit Musterschreiben und vieles mehr sind hier
kostenfrei abrufbar. Die Kassensuche GmbH kooperiert mit namhaften
Onlinemedien wie z.B. focus.de und stern.de, auf deren Seiten die
interaktive Krankenkassensuche ebenfalls eingebunden ist.

Pressekontakt:
Kassensuche GmbH
Vilbeler Landstraße 186, 60388 Frankfurt

Inga Oldewurtel
017662261897
E-Mail: presse@kassensuche.de