Wer Zeit braucht, um akut die Pflege eines Angehörigen zu
organisieren, darf dem Job zehn Arbeitstage fernbleiben. Darauf weist
Stefan Wilderotter, Referatsleiter Pflege vom Verband der
Ersatzkassen, im Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ hin. Für
diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld,
vorgesehen. „Das können Betroffene bei der Pflegeversicherung ihres
Angehörigen beantragen“, sagt Wilderotter. Die zehn Tage können auch
auf mehrere pflegende Angehörige verteilt werden.
Um einen Angehörigen zu pflegen, ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch eine längere berufliche Auszeit möglich.
„Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, in Absprache mit ihrem
Arbeitgeber bis zu sechs Monate teilweise oder ganz auszusteigen, und
erhalten eine unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung“,
erklärt der Experte. In der Firma müssen aber mindestens 15 Menschen
beschäftigt sein, und der Angehörige muss Pflegegrad zwei oder höher
haben.
Da die Arbeitnehmer in dieser sogenannten Pflegezeit nichts
verdienen, können sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Die
monatlichen Raten müssen erst mit Ende der Pflegezeit zurückgezahlt
werden.
Wie sich die große Herausforderung meistern lässt, einen
Angehörigen zu Hause zu pflegen, schildert die neue „Apotheken
Umschau“ in ihrer Titelgeschichte.
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Das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ 1/2018 B liegt aktuell in
den meisten Apotheken aus.
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