Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2013
beschlossen, keinen Einspruch gegen das bereits vom Bundestag
verabschiedete Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz einzulegen.
Damit steht auch dem Inkrafttreten des neuen Gerichts- und
Notarkostengesetz (GNotKG) nichts mehr im Weg. Sofern das Gesetz, wie
allgemein erwartet, noch im Juli ausgefertigt und verkündet wird,
wird die Gebührenordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 1.
August an ein völlig neues Gesicht erhalten.
„Wir freuen uns sehr, dass die bereits länger als 70 Jahre
geltende Kostenordnung nunmehr reformiert wird und die seit 26 Jahren
unveränderten Notargebühren moderat angepasst werden“, sagt Dr. Timm
Starke, Präsident der Bundesnotarkammer.
Die bislang geltende Kostenordnung stammt noch aus dem Jahr 1936.
Ihre Struktur, die noch von einer Zuständigkeit der Gerichte für die
Beurkundung von Verträgen ausging, erwies sich als nicht mehr
zeitgemäß. Im neuen Gerichts- und Notarkostengesetz wird daher die
überwiegend alleinige Zuständigkeit der Notare für das
Beurkundungsverfahren bereits im Aufbau des Gesetzes deutlich. Das
GNotKG enthält eigens für Notare und die Besonderheiten des
Beurkundungsverfahrens geltende Vorschriften.
Das Notarkostenrecht wird durch die Gesetzesreform insgesamt
transparenter und leistungsorientierter. Gebühren- und
Auslagentatbestände werden übersichtlich in einem Kostenverzeichnis
dargestellt und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen.
Sämtliche Kostentatbestände sind nunmehr abschließend im Gesetz
definiert. Der Rechtssuchende kann sich daher darauf verlassen, dass
nur für die ausdrücklich im Kostenverzeichnis genannten Tätigkeiten
Gebühren erhoben werden.
Seit 1986 gab es zudem keine Veränderung in der Gebührentabelle
für Notare. Die dadurch inflationsbedingt entstandenen faktischen
Gebührensenkungen haben dazu geführt, dass außerhalb der großen
Ballungszentren, insbesondere im ländlichen Bereich, ein
wirtschaftlicher Betrieb von Notarstellen immer schwieriger wurde.
Bei der Anpassung der Notargebühren an die allgemeine
Einkommensentwicklung wurde insbesondere die Situation der Notare in
strukturschwachen Regionen berücksichtigt. Bei geringen
Geschäftswerten sorgen Mindestgebühren dafür, dass der
Kostendeckungsgrad für den Notar etwas erhöht wird. So kostet
beispielsweise die Beurkundung eines Testaments zukünftig mindestens
60,00 Euro. Aufwendige und haftungsträchtige Tätigkeiten, wie die
Überwachung einer vor Risiken gesicherten Kaufpreiszahlung oder die
Beachtung von Treuhandauflagen, werden besser vergütet. Auf der
anderen Seite sinken die Gebühren für einfachere Tätigkeiten
erheblich, wie etwa bei der Beglaubigung von Unterschriften. In
Tätigkeitsbereichen, in denen starre Gebühren zu unangemessenen
Ergebnissen führen können, werden Rahmengebühren eingeführt.
Die Anpassung der Notargebühren ist jedoch mit Augenmaß erfolgt
und liegt deutlich unterhalb der Gebührensteigerung bei den
Gerichten. „Das soziale Gefüge der Wertgebühr wurde nicht
beeinträchtigt“, so Starke. „Auch zukünftig wird jeder, unabhängig
von seinem Einkommen und Vermögen, Zugang zum Notar haben. Die
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der
vorsorgenden Rechtspflege ist damit unverändert gewährleistet.“
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Notarassessor Dr. Andreas Brandt
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