Hahn Rechtsanwälte: Anlegerschutzgesetz ist „viel heiße Luft“

Das Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetz ist nach Auffassung des Hamburger
Fachanwalts Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte „viel heiße Luft und
bringt dem geschädigten Anlegern gar nichts“. Die dortigen
Halteregelungen kommen zu spät, denn aktuell nehmen immer noch acht
bundesdeutsche Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von 22
Milliarden Euro Anteile nicht zurück. Weitere drei Fonds mit einem
Volumen von etwa drei Milliarden Euro – Degi Europa, Morgan Stanley
P2 Value und KanAm US-Grundinvest – befinden sich bereits nach
zweijähriger Schließung in Abwicklung.

Vier Fonds, AXA Immosolutions, CS Euroreal, KanAm Grundinvest und
SEB Immoinvest, sind noch bis Mai 2011 geschlossen. Wird der Handel
von Anteilen im Mai 2011 nicht wieder aufgenommen, bleiben ihnen noch
drei Monate, anderenfalls müssen auch diese abgewickelt werden. Drei
weitere offene Immobilienfonds – Axa Immoselect, Degi International
und Degi Global Business – haben die Rücknahme von Fondsanteilen bis
November 2011 ausgesetzt. Sollte dann keine ausreichende Liquidität
vorhanden sein, müssen auch diese abwickeln. „Für beide
Fallkonstellationen kann das neue Gesetz dem geschädigten Anleger
keine Lösung anbieten, weil es erst zum 1. Januar 2012 in Kraft
treten soll“, kritisiert Hahn.

Das Gesetz steht am Freitag, den 11. Februar 2011 nach
abschließender Beratung im Bundestag zur Abstimmung. Danach muss es
noch den Bundesrat passieren. Es sieht für Investoren in offene
Immobilienfonds eine zweijährige Haltefrist vor. Innerhalb von zwei
weiteren Jahren können Anteile nur mit Abschlägen von zehn
beziehungsweise fünf Prozent zurückgegeben werden. Den 800.000
Privatanlegern mit einem Investitionskapital von etwa 25 Milliarden
Euro in den derzeit „geschlossenen“ oder bereits in Abwicklung
befindlichen offenen Immobilienfonds empfiehlt Hahn dringend, auf die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 37 a WpHG a.F. in Bezug auf eine
mögliche Beraterhaftung zu achten. Die alte Verjährungsvorschrift
gilt für alle Wertpapiergeschäfte, die bis zum 4. August 2009
getätigt worden sind. „Damit geschädigte Anleger bei Falschberatung
durch die anlageberatende Bank rechtlich nicht leer ausgehen“ so Hahn
abschließend, „müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist
für eine Hemmung sorgen. Anderenfalls haben Anleger, wenn Ihnen nicht
der Erhalt von Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen worden ist,
keine Chance mehr.“

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2010/2011, als „empfohlene Kanzlei“ bei den
bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der
Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und
RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den „häufig
empfohlenen“ Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit
Standorten in Bremen, Hamburg und Stuttgart vertritt ausschließlich
Kapitalanleger.

Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RA Peter Hahn
Am Kaiserkai 10
20457 Hamburg
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Fax: +49-40-365681
E-Mail:
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