Handwerksrecht: Photovoltaik-Montage (hier: Eintragungspflicht und Bußgelder)

Handwerksrecht: Photovoltaik-Montage (hier: Eintragungspflicht und Bußgelder)
Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG (© Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG)
 

Abgrenzungswende 2025: PV-Aufdachmontage kein Minderhandwerk mehr – tausenden Solarbetrieben drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder; zugleich bestehen wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege

Abgrenzungsleitfaden DHKT/DIHK (geändert 2025); § 1 Abs. 2, § 5, § 16 Abs. 3, § 117 HwO; § 8 SchwarzArbG

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Die reine Montage von Photovoltaik-Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion galt nach dem zwischen Deutschem Handwerkskammertag (DHKT) und DIHK abgestimmten Abgrenzungsleitfaden jahrelang als sogenanntes Minderhandwerk – sie konnte ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Anfang 2025 wurde der Leitfaden geändert: Dach- und Fassadenarbeiten bei der PV-Montage werden nun den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet; für Angebot und Gesamtmontage genügt die Eintragung mit dem Elektrotechniker- oder einem verwandten Handwerk (§ 5 HwO) – ohne jede Eintragung ist die gewerbliche PV-Montage hingegen nicht mehr zulässig.

Risiken für nicht eingetragene Betriebe

Untersagung und Bußgeld: Es drohen Untersagungsverfügungen nach § 16 Abs. 3 HwO – regelmäßig mit sofortiger Vollziehung – sowie Geldbußen bis 10.000 Euro (§ 117 HwO) und bei Leistungen in erheblichem Umfang bis 50.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG), zuzüglich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.

Auftraggeberhaftung: Auch Generalunternehmer, Projektierer und Bauträger handeln ordnungswidrig, wenn sie nicht eingetragene Montagebetriebe beauftragen und die fehlende Eintragung kennen oder fahrlässig nicht kennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).

Wettbewerbsrecht: § 1 HwO ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; Mitbewerber und Verbände mahnen nicht eingetragene Anbieter zunehmend ab.

Verteidigung und Wege in die Legalität

Der Leitfaden ist keine Rechtsnorm: Ob eine konkrete Tätigkeit „wesentlich“ im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Behörde. Für Altbetriebe streitet zudem der im Leitfaden selbst angelegte Vertrauensschutz; im Bußgeldverfahren kommen fehlender Vorsatz für Altzeiträume und Verbotsirrtum in Betracht. Die Untersagung steht im Ermessen – mildere Mittel sind vorrangig.

Legalisierung: Der nachhaltigste Schutz ist die Zulassung – über einen angestellten Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO), die Altgesellenregelung (§ 7b HwO), die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder Strukturlösungen mit klarer Aufteilung von DC-Montage, AC-Anschluss und Projektierung.

Einordnung für die Praxis

Betroffene Montagebetriebe sollten Tätigkeitsbeschreibung, Gewerbeanmeldung und Qualifikationslage jetzt überprüfen und die Zulassung aktiv betreiben, bevor Handwerkskammer oder Ordnungsbehörde tätig werden; Projektierer sollten die Eintragung ihrer Nachunternehmer dokumentiert kontrollieren. Entsprechendes gilt für den Wärmepumpenmarkt.

Baiker & Richter: Vertretung im Handwerksrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Handwerksrecht – Betriebe, Projektierer und Verbände: von der Eintragung, Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung) und Ausnahmebewilligung über die Verteidigung in Untersagungs- und Bußgeldverfahren bis zur gerichtlichen Vertretung in allen Instanzen.

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