Illegales Glücksspiel durch Novomatic in Niederösterreich?

Mit Erkenntnis vom 11.05.2016 hat der
Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Niederösterreichischen
Landesregierung, mit dem Novomatic als einzigem Bewerber im Jahr 2012
in Niederösterreich eine landesrechtliche Ausspielbewilligung für den
Betrieb von 1.339 Glücksspielautomaten erteilt wurde, aufgehoben.

Das Niederösterreichische Spielautomatengesetz sieht vor, dass bei
nachträglichem Wegfall der Bewilligung der Bewilligungsinhaber die
Bewilligung für eine Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben hat.

Wir haben unsere Rechtsvertretung Frau Mag. Julia Eckhart gefragt,
ob diese 18-Monate-Weiterbetriebspflicht für Novomatic nach der
derzeitigen Gesetzeslage tatsächlich schlagend werde kann.

Zwtl.: Ihre Rechtsmeinung dazu:

„Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof
versetzt die Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurück, in der
sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.

Diese sog. ex tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im
Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie
erlassen worden wäre. Allen Rechtsakten und faktischen
(Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen
Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wird im Nachhinein die
Rechtsgrundlage entzogen.

Betreffend die in Niederösterreich erteilte Ausspielbewilligung an
Novomatic bedeutet dies, dass die Rechtssache jetzt so zu betrachten
ist, als ob die Bewilligung an Novomatic nie erteilt worden wäre.
Ausgehend von dieser Betrachtungsweise gab und gibt es daher keinen
Bewilligungsinhaber, sondern nur Bewilligungswerber. Aus rechtlicher
Sicht ist eine Bewilligung nie entstanden.

Aufgrund des Nichtvorhandensein eines Bewilligungsinhabers fehlt
daher der Anwendungsbereich für die Bestimmung des nö. SpAG, die den
Bewilligungsinhaber zum Weiterbetrieb für 18 Monate verpflichtet.“

Sollte Novomatic in Niederösterreich weiterhin Glücksspiel
betreiben, wäre dies konzessionslos und daher nach der jetzigen
Gesetzeslage illegal. Ist das GSpG anwendbar (wie es das
Finanzministerium meint), so müssten es die Behörden jetzt auch gegen
Novomatic vollziehen, dh konzessionslos weiterbetriebene Automaten
beschlagnahmen und einziehen sowie Strafbescheide gegen Novomatic
ausstellen.

Außerdem stellt sich die Frage, ob Novomatic nun die
Glücksspielabgabe für Automaten ohne Konzession nachbezahlen muss und
was mit all den UWG-Urteilen geschieht, die Novomatic gegen
Mitbewerber auf Basis ihrer nun aufgehobenen und damit nie existent
gewesenen Bewilligung erlangt hat.

Vor allem aber wird spannend, ob die Behörden gegen Novomatic mit
der gleichen Härte vorgehen werden, wie sie dies in den letzten
Jahren gegen andere Marktteilnehmer getan haben, denen ihr
Geschäftsfeld zugunsten der Novomatic-Gruppe mit der GSpG-Novelle
2010 entzogen wurde.

Rückfragehinweis:
Schutzverband gegen unlauteres Glücksspiel
Heimo Willibald
Tel: 0043(0)676/7805072
info@gluecksspielinfo.at
http://www.gluecksspielinfo.at/

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/18891/aom

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