Arbeitsrecht Dresden-Geminderte Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitsrecht Dresden-Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein

Arbeitsrecht Dresden-Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2008 – 2 Sa 9/08
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich im Januar dieses Jahres in einer Entscheidung mit der Frage, ob eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,

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