Umsatzsteuerbefreiung – ärztliche Behandlungen müssen ein therapeutisches Ziel verfolgen

Ärzte gelten genauso wie Selbstständige als Unternehmer. Mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Genauso unterliegen sie dem Umsatzsteuergesetz. Behandlungen, die durch einen Arzt, Zahnarzt oder einem in sonstigen Heilberufen tätigen durchgeführt werden, sind nur dann umsatzsteuerbefreit, wenn diese ein therapeutisches Ziel verfolgen. Das betonte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut. Über die Regelung informiert die Steuerkanzlei Maria Ulr