„Entwicklungen im Service“ – Aktuelle Ausgabe des Newsletter SERVICE TRENDS jetzt erhältlich

Im Service ist etwas im Umbruch! Die Kunden formulieren immer differenziertere Ansprüche, während Unternehmen versuchen sich darauf einzustellen.

Im Service ist etwas im Umbruch! Die Kunden formulieren immer differenziertere Ansprüche, während Unternehmen versuchen sich darauf einzustellen.
Für kleinere Unternehmen bedeutet die Buchführungspflicht einen erheblichen Zusatzaufwand, der sie Zeit und Geld kostet. Um hier keine unangemessenen Belastungen hervorzurufen, nimmt der deutsche Gesetzgeber insbesondere Kleinunternehmer und Freiberufler von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung aus. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille informiert darüber, wen die deutschen Gesetze zur Buchführung verpflichten.
Dietzenbach, 16. August 2011 – Controlware, renommierter deutscher Systemintegrator und IT-Dienstleister, erbringt 24/7-Support für die Lösungen von F5 Networks, dem weltweiten Marktführer im Bereich Application Delivery Networking.
Als zertifizierter F5 UNITY Gold Partner und F5 UNITY Service Partner bietet Controlware seit Januar 2011 24/7-Support auf Level 1 und seit Juli 2011 24/7-Support auf Level 1 und 2 an. Der Systemintegrator beschäftigt hierfür F5 zertifiziert

Soziale Aspekte dringen verstärkt auch in den Service ein! Es geht dabei um kooperative Beziehungen in der Nutzung und Verbreitung des Angebotes.
De Soet Consulting mit Sitz in Zug, Schweiz, hat sich für ein Joint Venture mit einem asiatischen Investor entschlossen, so Rieta Vanessa de Soet. Ziel ist es, die Kunden effizienter in Bangkok betreuen zu können. Damit reagiert de Soet Consulting einmal mehr auf die Anforderungen des Marktes und die Wünsche langjähriger Kunden.

Deutschland hat zu viele Maschinisten und Internetausdrucker: Der Mächtige hat die bessere Software
Am 18.07.2011 gaben die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie Arbeit und Soziales das Ende des ELENA-Verfahrens bekannt. Das Bundesministerium für Finanzen weist darauf hin, dass sich diese Einstellung nicht auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) auswirkt. Worauf der Unterschied zwischen ELENA und ELStAM beruht, schildert die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille.
Business Breakfast untersucht pragmatischen Ansatz zum Trendthema
Die Veräußerung eines Unternehmens oder separaten Teilbetriebes wird unter den Bedingungen des § 1Abs. Ia UStG von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Seit Einführung dieser Bestimmung im Jahr 1994 befasst sich die Rechtsprechung immer wieder mit der Frage, wann genau die Umsatzsteuerbefreiung in Frage kommt. Das Büdelsdorfer Steuerbüro Teubert erläutert, welche Anforderungen sie stellt.
Die ärztliche Tätigkeit wird im deutschen Steuerrecht zu den freien Berufen gezählt. Neben einer Befreiung von der Umsatzsteuer und erleichterter Buchführung bedeutet dies vor allem, dass eine klassische Arztpraxis keine Gewerbesteuern zu entrichten hat.