Landgericht Lüneburg verurteilt PrismaLife AG zur Rückabwicklung zweier Rentenversicherungen

Mit Urteil vom 26.10.2018 – 5 O 114/17 – hat das
Landgericht Lüneburg die PrismaLife AG nach erfolgtem Rücktritt zur
Rückabwicklung zweier Rentenversicherungen verurteilt. Der Klage
wurde überwiegend in Höhe von weiteren 5.084,58 Euro stattgegeben,
nachdem bereits im Vorhinein ein Anerkenntnisurteil zugunsten des
Klägers in Höhe von 2.573,00 Euro ergangen war. Das Landgericht
bestätigte die Auffassung von HAHN Rechtsanwälte, dass der Kläger
noch im Jahre 2015 wirksam bzw. fristgerecht von den Verträgen
zurückgetreten ist. Da die Rücktrittsbelehrungen fehlerhaft gewesen
sind, ist die 30-tägige Frist nicht in Lauf gesetzt worden.

Der Kläger hatte im Jahre 2004 und 2005 jeweils eine
fondsgebundene Rentenversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. In
dem Vertragsantrag vom 21.12.2004 wurde von der PrismaLife auf ein
14-tägiges Rücktrittsrecht hingewiesen. Gesetzlich vorgesehen war zu
diesem Zeitpunkt jedoch ein 30-tägiges Rücktrittsrecht, so dass die
Belehrung schon unter diesem Gesichtspunkt inhaltlich fehlerhaft
gewesen ist. Auch die Belehrung aus dem Jahr 2005 wurde vom
Landgericht als fehlerhaft eingestuft, da sie nicht ausreichend
drucktechnisch hervorgehoben war.

Das Landgericht bestätigte damit, dass der Kläger noch
fristgerecht den Rücktritt von seinen Rentenversicherungsverträgen
erklärt hatte mit der Folge, dass die Verträge rückabzuwickeln sind.
Zugesprochen wurden dem Kläger daher die eingezahlten
Versicherungsprämien zuzüglich eines Nutzungsersatzanspruchs
abzüglich eines Wertersatzes für den Todesfall- und
Berufsunfähigkeitsschutz.

„Die Verträge sind im sogenannten Antragsmodell zustande gekommen,
die sich häufig mangels ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung
rückabwickeln lassen“, erläutert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von
HAHN Rechtsanwälte. „Die Belehrungen sind beispielsweise regelmäßig
nicht drucktechnisch hervorgehoben, sodass die Rücktrittsfrist nicht
zu laufen beginnt“, so Brockmann weiter. Im Fall eines Rücktritts
lassen sich daher im Vergleich zu einer Kündigung, bei dem der
Versicherungsnehmer nur den aktuellen Rückkaufswert erhält,
erhebliche Mehrwerte erzielen.

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