Mehr Liquidität für Unternehmen durch degressive Abschreibung

Mehr Liquidität für Unternehmen durch degressive Abschreibung
Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befristet wieder eingeführt wurde.

Es gilt die degressive Abschreibung beziehungsweise für die degressive Buchwertabschreibung steuerlich

– für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

– die in der Zeit nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden,

– in Höhe des 3,0-fachen des linearen Abschreibungssatzes bis maximal 30 Prozent.

„Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 3,0-fachen und maximal 30 Prozent des linearen Abschreibungssatzes berechnet. In den folgenden Jahren wird dieser Prozentsatz anschließend vom jeweiligen Buchwert berechnet“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Ein Praxis-Beispiel für die Berechnung der degressiven AfA:

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kauft im August 2025 einen Kopierer für 4.900 Euro (netto), den er gemäß der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss.

Die degressive Abschreibung berechnet sich wie folgt:

100 Euro / 7 Jahre = 14 Prozent x 3,0 = 42 Prozent, maximal 30 Prozent von 4.900 Euro = 1.470 Euro.

Anschaffungskosten 2025: 4.900 Euro

Abschreibung 2025: 30 Prozent von 4.900 Euro = 1.470 Euro

Für 5 Monate: 1.470 Euro / 12 Monate x 5 Monate = 612,50 Euro

Buchwert am 31. Dezember 2025: 4.287,50 Euro.

Abschreibung 2026: 4.287,50 Euro x 30 Prozent = 1.286,25 Euro

Buchwert am 31. Dezember 2026: 3.001,25 Euro

Abschreibung 2027: 3.001,25 x 30 Prozent = 900,38 Euro

Buchwert am 31. Dezember 2027: 2.100,87 Euro

Wahl zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Unternehmen können für Wirtschaftsgüter, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31.Dezember 2022, nach dem 31.März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 sowie nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2027 anschaffen oder herstellen, zwischen linearer und degressiver Abschreibung wählen.

Hat ein Unternehmer sich für

– die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,

– die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

„Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt hat, ist es sinnvoll, in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit beziehungsweise Restnutzungsdauer geteilt wird“, rät Steuerberater Roland Franz.