Herrschen unter Gesellschaftern einer GmbH Streit und
Misstrauen kann eine Sonderprüfung beantragt werden. Die
Sonderprüfung ist nur dann unzulässig, wenn die Beantragung
rechtsmissbräuchlich ist.
Die Beantragung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines
Sonderprüfers ist auch für Minderheitsgesellschafter einer GmbH ein
scharfes Schwert. Dieses Vorgehen kann sich beispielsweise anbieten,
wenn gegenüber dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter
der GmbH ist, der Verdacht einer Pflichtverletzung besteht. Die
Gesellschafter entscheiden mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Der Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entlastet oder
belastet wird, hat in diesem Fall kein Stimmrecht, erklärt die
Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Zu den Aufgaben der Gesellschafter einer GmbH zählt u.a. die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung eines von den
Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses. Sie haben auch die
Möglichkeit, eine Sonderprüfung zu beantragen. Nach einem Urteil des
OLG München vom 14. Dezember 2017 ist eine Sonderprüfung nur dann
unzulässig, wenn die Beantragung und Durchführung einer solchen
rechtsmissbräuchlich ist und eine Treuepflichtverletzung des
beantragenden Gesellschafters darstellt. Das Stimmverbot des
belasteten Gesellschafters umfasst auch die vorbereitenden Beschlüsse
zur Durchführung einer Sonderprüfung (Az.: 23 U 1481/17).
Im dem zu Grunde liegenden Fall hielten zwei Familien die Anteile
an einer GmbH & Co. KG und einer Komplementär-GmbH zu gleichen
Teilen. In der Gesellschafterversammlung beantragte eine Familie eine
Sonderprüfung, um mögliche Pflichtverletzungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers sowie daraus resultierende
Schadensersatzansprüche feststellen zu lassen. Die Familie des
Geschäftsführers stimmte gegen den Antrag. Der Geschäftsführer wurde
von der Abstimmung ausgeschlossen, so dass der Beschluss für eine
Sonderprüfung gefasst wurde. Die Anfechtungsklage des
Geschäftsführers blieb im Berufungsverfahren vor dem OLG München
weitgehend erfolglos.
Aufgabe der Gesellschafter sei u.a. die Prüfung und Überwachung
der Geschäftsführung. Darunter falle auch das Recht zur Bestellung
von Sonderprüfern. Im Gegensatz zum Aktienrecht gebe es grundsätzlich
keine Einschränkungen bezüglich des Gegenstands der Sonderprüfung.
Erforderlich sei lediglich, dass der Gesellschafterversammlung ein
konkreter und auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen wird. Diese
Tatsachen müssen den Verdacht einer Pflichtverletzung der
Geschäftsführung rechtfertigen und die Sonderprüfung ein geeignetes
Mittel zur Überprüfung sein, so das OLG.
Im Gesellschaftsrecht versierte Rechtsanwälte können bei Streit
unter Gesellschaftern beraten und Lösungsvorschläge erarbeiten.
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wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln,
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Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und
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