OLG Wien bestätigt Urteil zu BIA Separations weitgehend

Sartorius-Übernahme im Wert von rund 430 Millionen Euro weiter im Fokus

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (3 R 121/25y) zentrale Feststellungen des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Mai 2025 (2 Cg 116/24d, 115/24g) bestätigt: Die Patente und Vertriebsrechte stehen nach den Feststellungen der Gerichte der österreichischen BIA Separations GmbH zu und wurden nicht wirksam auf die Sartorius Tochter Sartorius BIA Separations d.o.o. (rück-)übertragen. Die vertragliche Grundlage für eine (Rück-)Übertragung von Patenten und Vertriebsrechten auf die Sartorius Tochter Sartorius BIA Separations d.o.o. wurde als rechtlich unwirksam beurteilt. Bei strittigen Verträgen handelt es sich laut gerichtlichen Feststellungen um Urkunden, die in Schädigungsabsicht zulasten der österreichischen Insolvenzschuldnerin nachträglich angefertigt und rückdatiert wurden. Damit betrifft das Urteil auch die Sartorius-Übernahme von BIA Separations d.o.o. im Wert von rund 430 Millionen Euro. Der Insolvenzmasse wurden bereits rund 1,22 Millionen Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Deutlich höhere Ansprüche können sich aus urteilsgemäßer Rechnungslegung und Patentrechteauskunft ergeben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Im Zentrum des seit Jahren geführten Rechtsstreits steht die Frage, wer Eigentümer der BIA Separations Technologie ist. Die österreichische BIA Separations GmbH wurde 2007 als Holdinggesellschaft gegründet, um Investoren anzuziehen und die Entwicklung der Technologie zu finanzieren. Die österreichische Gesellschaft hielt die slowenische Tochtergesellschaft und finanzierte deren Forschung und Entwicklung.

Vor der Insolvenz der österreichischen Gesellschaft im Jahr 2015 wurde versucht, die Immaterialgüterrechte und Vertriebsrechte durch unzulässige Vertragskonstruktionen auf die slowenische Gesellschaft zu übertragen. Anschließend wechselte die slowenische Gesellschaft im Jahr 2018 im Rahmen eines Insolvenzverfahrens den Eigentümer. Diese slowenische Gesellschaft wurde im Jahr 2020 an den deutschen Life Sciences Konzern Sartorius verkauft. Der Kaufpreis betrug zunächst rund 367 Millionen Euro und hat sich durch erfolgsabhängige Zahlungen auf rund 430 Millionen Euro erhöht. Der wirtschaftliche Wert der Transaktion beruhte wesentlich auf der BIA Separations Technologie, der sogenannten CIM® Technologie.

Worum es in dem Verfahren geht

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der sogenannte Annex Nr. 10 zum angeblichen, auf den 18. Oktober 2007 datierten Kooperationsvertrag. Dieses Dokument sollte bewirken, dass die slowenische Gesellschaft ab 2015 die weltweiten Vertriebsrechte für CIM® Produkte sowie die damit verbundenen Patente und sonstigen Immaterialgüterrechte von der österreichischen BIA Separations GmbH übernehmen kann.

Sowohl der vermeintliche Kooperationsvertrag als auch dessen Annex Nr. 10 wurden bereits mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Mai 2025 als nichtig beurteilt. Dieser Urteilspunkt blieb durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Februar 2026 unverändert aufrecht.

Wesentliche im Verfahren vorgelegte Dokumente wurden von den Gerichten als in Schädigungsabsicht erstellt beurteilt.

Was das OLG Urteil konkret bedeutet

Das Gericht sprach der Insolvenzmasse bereits jetzt Zahlungsansprüche von rund 1,22 Millionen Euro zuzüglich Zinsen zu. Einschließlich der Zinsen ergibt sich daraus ein Betrag von rund 1,5 Millionen Euro, der von der slowenischen Gesellschaft zu leisten ist.

Weitreichender ist jedoch, dass das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Rechnungslegung über Umsätze seit April 2015 bestätigte. Die slowenische Gesellschaft muss offenlegen, welche Erlöse seit diesem Zeitpunkt mit CIM® Produkten außerhalb Sloweniens erzielt wurden. Auf Grundlage dieser Zahlen wird festgestellt werden, welche weiteren Zahlungsansprüche der Insolvenzmasse zustehen.

Ebenfalls bestätigt wurde die Verpflichtung zur Auskunft über übertragene Patentrechte, die seit dem 20. April 2015 auf die slowenische Gesellschaft übertragen wurden. Die slowenische Gesellschaft muss offenlegen, welche Patentrechte seit diesem Zeitpunkt auf sie übertragen wurden. Diese Auskunft soll klären, welche Patentrechte der österreichischen Gesellschaft zuzurechnen sind.

Die ordentliche Revision wurde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen. Damit ist gegen diese Entscheidung nur mehr die Erhebung einer außerordentlichen Revision möglich.

Bedeutung für Gläubiger und Kleinanleger

Für die rund 188 überwiegend österreichischen Kleinanleger, die über die österreichische Holdinggesellschaft rund 13 Millionen Euro in die Entwicklung der Technologie investiert hatten, bestätigt das Urteil, dass die behauptete Übertragung wesentlicher Rechte nicht wirksam zustande gekommen ist. Damit bleibt die Grundlage für weitere Ansprüche der Insolvenzmasse bestehen.

Mag. Michael Wagner, Masseverwalter der BIA Separations GmbH: „Das Berufungsurteil bestätigt, dass die Übertragung wesentlicher Vermögenswerte keine rechtliche Grundlage hatte. Für die Insolvenzmasse ist das eine wichtige Voraussetzung, um die Ansprüche der Gläubiger und der österreichischen Gesellschaft weiter verfolgen zu können.“

Herr Andreas Schreibmaier, Geschäftsführer der Auxil Treuhand GmbH und Vertreter der 188 BIA-Kleinanleger: „Nach einem jahrelangen Rechtsstreit bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien, dass die Übertragung wesentlicher Rechte keine wirksame Grundlage hatte. Die Gerichte sehen die Benachteiligungsabsicht zulasten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger. Für unsere Investoren ist das ein wichtiger Schritt in Richtung Gerechtigkeit. Das Urteil stärkt das Vertrauen in den Finanzplatz Österreich und zeigt, dass auch komplexe internationale Unternehmensübernahmen letztlich der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Wir gehen davon aus, dass nun auch die Strafverfolgungsbehörden wieder tätig werden.“

Pressekontakt:

Dr. Alfred Autischer
Für die Bia Separations GmbH
Telefon: +43 664 8844 6420
E-Mail: office@autischer.at

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