Riester-Verträge, die staatlich gefördert werden,
gehören im Falle einer Privatinsolvenz nicht zum verwertbaren
Vermögen – und sind somit nicht pfändbar. Dies hat jetzt der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ.: XI ZR 21/17). „Damit stärkt
der BGH den Riester-Vertrag als Produkt zur Altersvorsorge und gibt
den Sparern zusätzliche Planungssicherheit“, begrüßt Werner Schäfer,
Vorstandsvorsitzender der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG,
dieses Urteil.
Die Entscheidung ist gleichzeitig ein weiteres Argument für den
Riester-Bausparvertrag. Gerade erst hat die Stiftung Warentest betont
(Finanztest 11/2017), dass er das ideale Produkt ist, Wohneigentum zu
bilden: Ein Riester-Bausparvertrag bleibt „… erste Wahl für Sparer,
die mittel- bis langfristig in die eigenen vier Wände ziehen
wollen.“
Mit der Anhebung der Riester-Grundförderung von 154 auf 175 Euro
ab Januar 2018 hat zudem der Gesetzgeber die Bedingungen für die
Sparer noch einmal verbessert. Aufgrund der Kinderzuschüsse von bis
zu 300 Euro pro Jahr und Kind unterstützt Wohn-Riester dabei nach wie
vor insbesondere Familien auf dem Weg ins Eigentum.
„All dies und die Ausweitung der Versorgungslücken im Alter durch
die Nullzinspolitik sind beste Argumente für das selbstgenutzte
Wohneigentum“, so das Fazit von Werner Schäfer. Mit den staatlichen
Zulagen, den Steuervorteilen, dem günstigen Darlehen und der
Zinssicherheit ist und bleibt der Riester-Bausparvertrag die ideale
Lösung für die Eigenheimfinanzierung.
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Thomas Thiet
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