Skandal im Infinus-FuBus-Verfahren / Das Oberlandesgericht Dresden erklärt (erstmals) die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, hier der Future Business KGaA für nichtig

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil
vom 9.12.2015 dem von Rechtsanwalt Sascha Borowski (Kanzlei Mattil &
Kollegen) vertretenen Schuldverschreibungsgläubiger recht gegeben. Es
stellte fest, dass der Bestellungsbeschluss eines gemeinsamen
Vertreters nichtig ist.

Sowohl die Parteien, als auch das Gericht haben in diesem
Verfahren und mit dieser Entscheidung Neuland betreten. Erstmals
wurde nach unserem Kenntnisstand der Bestellungsbeschluss eines
gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz für
nichtig erklärt. Das Gericht hatte sich mit zahlreichen Rechtsfragen
auseinanderzusetzen, die bislang nicht – auch nicht höchstrichterlich
– geklärt sind.

Die zur Unwirksamkeit/Nichtigkeit führenden Gründe sind auf eine
Vielzahl von Parallelfällen übertragbar; tausende Anleger dürften
betroffen sein. Die Kanzlei Mattil & Kollegen prüft derzeit die
Anfechtbarkeit weiterer Bestellungsbeschlüsse sowie etwaige
Amtshaftungsansprüche gegen die Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Dresden.

Zum Hintergrund:

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Future Business KGaA wurde Herr Dr. Kübler als Insolvenzverwalter
bestellt. Nach dem Schuldverschreibungsgesetz ist im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine so genannte
Gläubigerversammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger
einzuberufen. Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – berief diese
Gläubigerversammlung unter Mithilfe des Insolvenzverwalters Dr.
Kübler für den 13.05.2014 ein. Mit der Einladung wurden den
Orderschuldverschreibungsgläubigern zugleich Vollmachtsformulare
überlassen, in welchen eben jener Rechtsanwalt, der zuvor den
Insolvenzantrag gestellt und nunmehr bestellten Insolvenzverwalter
vorgeschlagen hatte, bevollmächtigt werden sollte.

Zahlreiche Orderschuldverschreibungsgläubiger erteilten diesem
Rechtsanwalt ihre Vollmachten, wohl ohne zu wissen, dass der in den
Vollmachten voreingetragene Rechtsanwalt selbst in tausenden
Schuldverschreibungsserien für das Amt des gemeinsamen Vertreters
kandidierte.

Anstatt die Gläubigerversammlungen erneut einzuberufen und die
Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zu beachten,
veröffentlichte die sodann zuständige Rechtspflegerin die als
Fortsetzungstermine bezeichneten Gläubigerversammlungen lediglich
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Tatsächlich handelte es sich
jedoch nicht – wie das OLG Dresden nun feststellte – um die
Fortsetzung des Termins vom 13.05.2015, sondern um neu einberufene
Gläubigerversammlungen. Tausende Anleger wurden über dieses Vorgehen
nicht informiert. Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat bereits zum
damaligen Zeitpunkt die Anfechtung/Nichtigkeitsfeststellung dieser
Beschlüsse angekündigt und dies sowohl dem Insolvenzverwalter Dr.
Kübler, als auch der Rechtspflegerin des Amtsgerichts mitgeteilt.
Bereits in der Vergangenheit wurde vielfach Kritik an der Einberufung
sowie der Durchführung der Gläubigerversammlungen geübt. Die Kanzlei
Mattil & Kollegen begrüßt die zutreffende Entscheidung des OLG
Dresden, diese zeigt, dass es sich lohnt, wenn Anleger ihre Rechte
wahrnehmen. Eine Vielzahl von Unternehmen finanziert sich über die
Ausgabe von Anleihen (vgl. z.B. die von der Insolvenz betroffenen
Firmen: Windreich, Strenesse, Zamek, Praktiker, WGF, Solar
Millennium), die auch von Kleinanlegern gezeichnet werden. Gerät das
Unternehmen in eine finanzielle Schieflage oder wird insolvent,
werden Kleinanlegern nicht selten sog. gemeinsame Vertreter
vorgesetzt, mit der Folge, dass sie ihre Mitspracherechte verlieren.

Pressekontakt:
Sascha Borowski
Rechtsanwalt
– Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –

Kanzlei Mattil & Kollegen
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