Der Sozialverband SoVD und der Sozialverband VdK Deutschland
wenden sich mit zwei gemeinsamen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 323/18
und 1 BvR 324/18) gegen aktuelle Regelungen der abschlagsfreien Rente
mit 63. Konkreter Anlass für die Verfassungsbeschwerden sind zwei
Urteile, in denen das Bundessozialgericht meint, dass es nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstoße, dass für den Rentenanspruch Zeiten
der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur
ausnahmsweise bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe berücksichtigt
werden (Az: B 5 R 8/16 R und Az: B 5 R 16/16 R). Sonstige
unverschuldete Zeiten der Arbeitslosigkeit werden von Gesetzes wegen
in den letzten zwei Jahren vor der Rente nicht berücksichtigt.
„Es ist völlig unverständlich, dass ein Arbeitsplatzverlust nur
bei Insolvenz und Geschäftsaufgabe zur abschlagsfreien Rente führen
kann. Wir sehen in dieser willkürlichen Ungleichbehandlung bei der
Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit einen Verstoß gegen den
allgemeinen, im Grundgesetz festgelegten Gleichheitsgrundsatz“,
erklärt Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK
Deutschland.
„Über sein eigentliches Ziel, Sozialmissbrauch vorzubeugen, ist
der Gesetzgeber hinausgeschossen. Und das müssen nun die Arbeitnehmer
ausbaden, die kurz vor der Rente unverschuldet in Arbeitslosigkeit
geraten, soweit dies nicht speziell auf einer Insolvenz oder
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Diese Betroffenen dürfen
jedoch nicht länger mit denjenigen über einen Kamm geschoren werden,
die eine Verabredung mit ihrem Arbeitgeber eingehen, um
Arbeitslosengeld beanspruchen zu können. Deshalb sind die
Verfassungsbeschwerden erforderlich, sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer.
Zum Hintergrund: Seit dem 1. Juli 2014 kann die Altersrente für
besonders langjährige Versicherte bereits mit Vollendung des 63.
Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Dafür muss
unter anderem neben den Pflichtbeitragszeiten und weiteren Kriterien
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Alle Zeiten des Bezugs von
Arbeitslosengeld zählen hier mit, allerdings nicht die letzten zwei
Jahre vor Rentenbeginn. Hier gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
Entweder ist die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz des
Arbeitgebers oder dieser hat sein Geschäft oder Unternehmen
vollständig aufgegeben. Nur dann wird die Arbeitslosigkeit des
Versicherten auf die Wartezeit angerechnet.
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