Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Bundestag am 1. Juni
2017 den Weg für eine stärkere Förderung der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) frei gemacht. Ab dem 1. Januar 2018 können
Arbeitgeber Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis zum Aufbau einer
betrieblichen Altersversorgung an externe Tarifpartner weitergeben.
Die Höhe der steuerfreien betrieblichen Altersversorgung soll zudem
verdoppelt werden. Vor allem sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer
können davon profitieren.
Tarifpartnermodell senkt Haftung des Arbeitgebers
Die bedeutendste Neuerung ist das Tarifpartnermodell: Künftig
können Arbeitgeber externe Versorgungsträger wie Pensionskassen,
Pensionsfonds oder Direktversicherungen in die betriebliche
Altersversorgung einbinden, die an Stelle der Arbeitgeber die Haftung
für das dauerhafte Leistungsniveau übernehmen sollen. Der Arbeitgeber
haftet dann zwar noch für die Zielrente – gemessen an den vom
Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen – nicht jedoch für deren Rendite.
Förderrahmen verdoppelt
Die zweite Neuerung ist die Erhöhung des Förderrahmens der
betriebliche Altersversorgung. Bisher konnten Arbeitnehmer aus ihrem
ersten Dienstverhältnis jedes Jahr nur bis zu vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)
steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche
Altersversorgung einzahlen. Dieser Betrag wird ab 2018 auf acht
Prozent verdoppelt. Der zusätzliche Höchstbetrag gem. § 3 Nr. 63 S. 3
EStG in Höhe von 1.800 Euro entfällt künftig. Für das Jahr 2018
ergibt sich unter Maßgabe der angehobenen Fördermöglichkeiten somit
ein steuerfreies Ansparpotenzial in Höhe von bis zu 6.240 Euro pro
Jahr oder 520 Euro monatlich (8 Prozent von 78.000 Euro) gegenüber
der bisherigen steuerfreien Leistungsobergrenze in Höhe von bis zu
4.848 Euro.
Sozialversicherungsrechtlich hingegen bleiben weiterhin nur vier
Prozent der steuerfreien Zuwendung nach § 3 Nr. 3 EStG frei. Die
Verbesserungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirken sich
demnach hierauf nicht aus. Interessant dürfte die Erhöhung des
Förderrahmens der betriebliche Altersversorgung daher insbesondere
für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer sein, wobei hierbei auch
eine Angemessenheit zur Vermeidung einer verdeckten
Gewinnausschüttung zu prüfen wäre.
Steuerfreie Abrechnung bei Jobwechsel und Nachzahlung
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses und bei Nachzahlung von
Beiträgen für vergangene Kalenderjahre, in den das Dienstverhältnis
ruhte, gibt es nunmehr spezielle steuerfreie
Abrechnungsmöglichkeiten.
Neue Förderung für Einkommen bis 2.200 Euro
Drittens wurde beschlossen, dass ab 2018 eine Förderung zu Gunsten
von Mitarbeitern mit einem monatlich laufenden Arbeitslohn von bis zu
2.200 Euro (ohne Sonderbezüge) eingeführt wird. Gefördert werden nur
Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Somit ist die Gestaltung durch
eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Förderungsberechtigt sind
Beiträge von mindestens 240 bis maximal 480 Euro pro Jahr. Der
Förderbetrag beläuft sich im Kalenderjahr auf 30 Prozent (mindestens
72 bis höchstens 144 Euro) und wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung
mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.
Grundzulage für Riester-Renten erhöht
Des Weiteren wurde die Anhebung der Grundzulage für sogenannte
Riester-Renten von jährlich 154 auf 175 Euro beschlossen, wenn der
Arbeitnehmer mindestens vier Prozent seiner Einkünfte (höchstens
2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag
einzahlt.
Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG
Pünktlich zum Jahreswechsel werden Arbeitgeber mit Neuerungen im
Steuerrecht konfrontiert. Oft werden bereits bestehende Regelungen
abgeändert oder fallen weg, manchmal kommen komplett neue hinzu.
Dabei neben der eigentlichen Arbeit noch den Überblick zu bewahren,
ist eine große Herausforderung. In vielen Fällen ist es daher ratsam,
sich von vornherein an einen Steuerberater zu wenden. Die Experten
der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das
Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. können dabei helfen, bei der
Steuererklärung die Oberhand zu behalten und das bestmögliche
Ergebnis zu erzielen. Einen kompetenten Ansprechpartner in Ihrer Nähe
finden Sie unter www.dgsfg.de/fachberatersuche.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht
Ihnen
Hendrik Gilbers
Mitglied in der DGSFG
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