Der Betreiber einer geschäftlich genutzten Seite ist verpflichtet, ein Impressum bereit zu halten, dass über ihn Auskunft gibt. Dies gilt auch, wenn das Internetangebot im Rahmen eines Profils eines sozialen Netzwerks zum Einsatz kommt. Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte den Betreiber einer solchen Seite, ein entsprechendes Impressum bereitzuhalten (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.8.2011 – 2 HK O 54/11).
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Essen, 24. Januar 2012***** Soziale Netzwerke erfreuen sich in Deutschland reger Beliebtheit. Hierzulande gibt es bereits 23 Millionen Facebook-Accounts. Der AGAD-Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. warnt davor, dass bei steigender Nutzung sozialer Netzwerke auch die arbeitsrechtlichen Probleme z.B. bei beleidigenden, diffamierenden oder den Arbeitgeber anderweitig schädigenden Facebook-Postings zunehmen. Nach Auffassung von Dr. Nils Helmke, Rechts
Alle reden von Filmen fürs Internet, von Facebook und Youtube. Bis 2014 sollen 80% des Internetverkehrs aus bewegten Bildern bestehen. Unternehmen arbeiten an der Umstellung von Textmedien auf das Bewegtbild. Profis aus dem Bereich haben eine Akademie gegründet, um Unternehmen für den Umgang mit bewegten Bildern fitzumachen.