Die außerordentliche Kündigung einer Angestellten, die Geld aus einer Barkasse gegen offensichtlich dilettantisch hergestelltes Falschgeld ausgetauscht hat, ist zulässig und wirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 26.08.2010, Az: 17 Sa 537/10).