Eine Klausel, die die Farbwahl einschränkt, z.B. dadurch dass das"Weißen der Decken und Wände"gefordert wird, ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit derÜberwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.
Vorsicht bei Mietminderung wegen Schimmelbefall. Die Gerichte, so etwa das Kammergericht Berlin (Entscheidung vom 3.6.2010, 12 U 164/09) verlangen hier eine dezidierte Darlegung. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter von Gewerberäumen wegen Schimmelbefalls die Miete gemindert. Der Vermieter hatte daraufhin wegen Mietrückstands fristlos gekündigt und Räumungs- und Zahlungsklage erhoben. Der Mieter war letztlich unterlegen, weil er den Vorwurf des Schimmelbefalls zu pauschal b