Reform der Investmentbesteuerung auf den Weg
gebracht
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen
Mittwoch das Gesetz zur Reform der Investmentsteuer abschließend
beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige
Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Fritz Güntzler:
„Mit dem Gesetz vereinfachen wir die Investmentsteuer und machen
das Recht europarechtssicher. Wir unterbinden auch eine Vielzahl
unerwünschter Gestaltungen, für die die Investmentsteuer aufgrund
ihrer Komplexität besonders anfällig war.
Für Immobilienfonds schaffen wir entgegen dem Gesetzentwurf eine
Übergangsfrist, indem die Steuerfreiheit von Wertveränderungen einer
Immobilie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erweitert wird. Dies
gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Zeitraum
zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie mehr als
zehn Jahre beträgt.
Darüber hinaus verbessern wir die Anlagebedingungen für
Spezialfonds. Ihnen wird es möglich sein, in Infrastrukturprojekte zu
investieren. Damit wird sichergestellt, dass sich für
Infrastrukturprojekte weiterhin genügend private Kapitalgeber finden.
Wesentlicher Punkt ist die Verhinderung sog. Cum-Cum-Gestaltungen, um
die ungerechtfertigte Erstattung von Kapitalertragsteuererstattungen
um den Dividendenstichtag zu erlangen. Eine Anrechnung von
Kapitalertragsteuer ist nicht mehr möglich, wenn die Aktie nicht für
mindestens 45 Tage vor und nach dem Dividendenstichtag gehalten wird
und der Entleiher nicht mindestens 70 Prozent Wertveränderungsrisiko
übernimmt. Wir haben im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf
aber die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer in solchen Fällen auf
15 Prozent gesenkt. Damit wird das eigentlich angestrebte
Besteuerungsniveau erreicht und wirtschaftlich sinnvolle Geschäfte in
diesem Kontext werden nicht unnötig behindert.
Um derartige Gestaltungen noch zielgenauer zu unterbinden, wollen
wir in einem der nächsten steuerlichen Gesetzgebungsvorhaben eine mit
Dividenden gleichgestellte Besteuerung von Kompensationszahlungen aus
Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäften einführen. Dabei
werden wir zur Vermeidung einer Doppelbelastung eine Ausnahmeregelung
von der Missbrauchsbekämpfungsregelung vorsehen.“
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