TKübernimmt Kosten für alternative Medikamente

Die Techniker Krankenkasse (TK) übernimmt für ihre
Versicherten ab dem 1. Januar 2012 die Kosten für nicht
verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel der
Homöopathie, der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) und der
Anthroposophie. Das hat der Verwaltungsrat der TK beschlossen. Dieter
F. Märtens, alternierender Vorsitzender des Gremiums, erklärt hierzu:
„Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes zu Beginn des
kommenden Jahres können die Kassen ihren Versicherten zusätzliche
Leistungen anbieten. Die TK möchte diesen Gestaltungsspielraum für
ihre Kunden nutzen und sich zugleich im Wettbewerb mit anderen
Krankenkassen positionieren.“

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass ein Arzt ein
entsprechendes Privatrezept oder grünes Rezept ausstellt. Die
Versicherten zahlen das Medikament zunächst in der Apotheke und
reichen die Verordnung zusammen mit der Apothekenquittung
anschließend bei der TK zur Erstattung ein. Die TK übernimmt die
Kosten für die alternativen Medikamente zu 100 Prozent – bis zu einem
Höchstbetrag pro Versicherten in Höhe von 100 Euro im Kalenderjahr.

An der gesetzlichen Leistung der Arzneimittel für Kinder bis zum
vollendeten zwölften Lebensjahr beziehungsweise Jugendliche mit
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ändert sich
durch die Satzungsleistung nichts. Dies gilt auch für Arzneimittel
zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gemäß der sogenannten
Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wenn sie nach
den Arzneimittelrichtlinien als Therapiestandard gelten. Für
Medikamente, die vom G-BA oder per Gesetz aus dem Leistungskatalog
ausgeschlossen sind – wie zum Beispiel Appetitzügler oder
Haarwuchsmittel -, darf die TK keine Kosten erstatten.

Das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde muss
der Ergänzung der TK-Satzung noch zustimmen.

Zum Hintergrund:

Seit 2004 sind nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige
Arzneimittel (abgesehen von den oben genannten Ausnahmeregelungen)
aus der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen ausgeschlossen.
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz hat der Gesetzgeber die
Möglichkeit geschaffen (Paragraf 11 Absatz 6 SGB V), dass die
Krankenkassen die Kosten für diese Medikamente als Satzungsleistung
anbieten können.

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Michael Schmitz (TK-Pressestelle)
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