„Unverbaubar“ zählt nicht / Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern (FOTO)

„Unverbaubar“ zählt nicht / Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern (FOTO)
 

Ein Anwohner in einer Ortsrandlage wehrte sich gegen einen
Bebauungsplan seiner Kommune, der in seiner unmittelbaren
Nachbarschaft sowohl Flächen für Pflegeeinrichtungen als auch ein
allgemeines Wohngebiet auswies. Er verwies darauf, dass die vor einer
zwischenzeitlich erfolgten Eingemeindung rechtlich zuständige Kommune
in ihrem Bebauungsplan die Blickbeziehungen zur umgebenden Natur und
das Vermeiden einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stets
betont habe. Nachdem er sich nicht durchsetzen konnte, richtete der
Anwohner einen Normenkontrollantrag gegen den neuen Bebauungsplan.
Doch das half ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS nichts, denn das zuständige Oberverwaltungsgericht erkannte
keine schutzwürdigen Interessen. Mit Ausnahme der eingeschränkten
Aussicht gingen von den Neubauten „keine weiteren erheblichen
Auswirkungen“ auf das Grundstück des Klägers aus. Das Interesse am
Erhalt eines unverbauten Blicks stelle keinen Aspekt dar, der für die
Abwägung erheblich sei. Jeder Grundstückseigentümer müsse damit
rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten auf dem
Nachbargrundstück beeinträchtigt werde. Hier liege auch kein
Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem Bezug vor. (Sächsisches
Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 C 13/17)

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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