Nach der jahrelang zwischen der Finanzverwaltung und
der Anwendungspraxis geführten Diskussion, inwiefern ein
beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft ersatzlos auf seine noch nicht erdienten
unmittelbaren betrieblichen Versorgungsansprüche steuerunschädlich
verzichten kann (sog. Verzicht auf den Future Service), hat das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich eine klarstellende
Entscheidung getroffen (BMF-Schreiben vom 14.08.2012 – IV C 2 – S
2743/10/10001 :001, 2012/0652306 -). Im Rahmen eines sog. Verzichts
auf den Future-Service wird die bestehende Pensionsverpflichtung
dadurch eingedämmt, dass die Vertragsparteien eine einvernehmliche
Herabsetzung der Versorgungsleistungen auf die Höhe der unverfallbar
erworbenen Versorgungsanwartschaften vereinbaren.
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stehen
immer häufiger vor der Fragestellung, wie sie in der Zukunft mit der
ihnen gegenüber erteilten unmittelbaren Pensionszusage verfahren
sollen. In vielen Fällen wird die Überlegung dadurch ausgelöst, dass
die bestehende Rückdeckungsanlage bzw. Rückdeckungsversicherung es
nicht mehr gewährleisten kann, die Pensionsverpflichtung nachhaltig
zu erfüllen. In anderen Fällen steht die Nachfolgeplanung an und
erfordert eine kritische Auseinandersetzung mit dem Umfang der
Verpflichtung. In der betrieblichen Praxis wird seitens des
betroffenen Geschäftsführers daher nicht selten der Wunsch geäußert,
dass er „ja einfach auf seine Versorgungszusage insoweit verzichten
könne, als diese nicht mehr durch die Rückdeckungsanlage gedeckt
wird“. Dabei wird in der Regel angenommen, dass außer einem
außerordentlichen Ertrag auf Gesellschaftsebene – bedingt durch die
vorzunehmende Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellungen – keine
weiteren Konsequenzen zu befürchten sind. Dem ist jedoch leider nicht
in allen Fällen so. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (BFH,
15.10.1997 – I R 58/93, BB 1998, 419) führt der Verzicht auf eine
werthaltige Pensionszusage dann zu einer verdeckten Einlage, wenn das
Motiv für den Verzicht in der Gesellschafterstellung zu finden ist.
In der Rechtsfolge kommt es zum fiktiven Zufluss beim
Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 19 EStG. In der
Beratungspraxis wird deshalb vermehrt nach Lösungsansätzen gesucht,
die die Herabsetzung der zugesagten Versorgungsleistungen
ermöglichen, ohne gleichzeitig die negativen steuerlichen Folgen
einer verdeckten Einlage auszulösen.
Nachdem der Deutsche bAV Service in der führenden Fachliteratur
bereits herausgearbeitet hatte (vgl. BB 2009, 2568; GStB 4/2010,
138), wie im Falle eines noch in der Anwartschaftsphase befindlichen
Gesellschafter-Geschäftsführers die o. g. Ziele durch einen
rechtskonform gestalteten Verzicht auf den Future-Service realisiert
werden können und auch entsprechend positive Bestätigungen einzelner
Finanzverwaltungen bez. konkreter Mandantenfälle eingeholt werden
konnte, hatten die Finanzverwaltungen bislang eine diametral
entgegengesetzte Auffassung vertreten. Die Folge: Gefahr einer hohen
Einkommensteuerbelastung für den betroffenen
Gesellschafter-Geschäftsführer bei Vornahme der beschriebenen
Umsetzung.
Folgerichtig schließt sich das BMF nun in seinem Schreiben vom
14.08.2012 jedoch der Auffassung des Deutschen bAV Service an und
legt fest, dass ein beschriebener steuerunschädlicher Verzicht eines
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers genau dann möglich
ist, wenn die nach Herabsetzungen noch verbleibenden
Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen.
In diesem Fall beträgt der Wert der verdeckten Einlage nach § 8
Absatz 3 Satz 3 KStG EUR 0,–. Vor diesem Hintergrund steht der
Anwendungspraxis wieder ein rechtssicheres Instrumentarium zur
flexiblen Gestaltung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
zur Verfügung.
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