Anrechnungsfreiheit bei geringen Einkommen und
Haftungserleichterungen für Kleinunternehmen
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz treten zum 1. Januar 2018
wichtige Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung in Kraft.
Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:
„Die Betriebsrente wird endlich auch für Arbeitnehmer mit kleinem
Geldbeutel attraktiv. Denn für Zusatzrenten aus einer betrieblichen
Altersvorsorge, einer Riester-Rente oder einer Basisrente gilt ab 1.
Januar 2018 ein neuer Freibetrag, der nicht auf die Grundsicherung
angerechnet wird. Alles, was jemand freiwillig an zusätzlicher
Altersversorgung angespart hat und was zu einer monatlichen
ausgezahlten Zusatzrente führt, wird künftig mit mindestens 100 Euro
und bis maximal 202 Euro von der Anrechnung auf die Grundsicherung
freigestellt.
Damit lohnt sich jetzt jede Zusatzrente, weil sie im Alter immer
zu einer finanziellen Besserstellung führt. Es gibt keinen Grund
mehr, auf eine betriebliche Altersvorsorge zu verzichten, weil die
späteren Ansprüche ohnehin einmal bei der Grundsicherung angerechnet
würden. Zusätzlich besteht jetzt für Beschäftigte mit einem Einkommen
bis zu 2.200 Euro die Möglichkeit eines staatlich geförderten
Zuschusses des Arbeitgebers, um damit die Betriebsrente aufzubessern.
Das Sozialpartnermodell, das über die Tarifpartner angeboten wird
und die bisherigen Verfahren ergänzt, sieht zudem erstmals vor, dass
eine reine Beitragszusage für eine Betriebsrente ausreichend ist.
Dies bedeutet, dass kein fester Betrag für die spätere Rente
zugesichert wird, sondern eine „Zielrente“, also eine dauerhafte
Rentenhöhe angestrebt wird. Gleichzeitig schützt ein wohldurchdachter
Sicherungsmechanismus vor unverhältnismäßigen Risiken.
Dies wird vor allem die Verbreitung von Betriebsrenten in kleinen
und mittleren Unternehmen fördern, die bislang aus Scheu vor der
Haftung für die garantierten Zusagen darauf verzichtet haben, eine
Betriebsrente anzubieten. Gleichzeitig eröffnet das Modell die
Möglichkeit, die Beiträge renditeorientierter anzulegen und damit
bestenfalls deutlich höhere Rentenleistungen als bisher zu
erwirtschaften.
Schrittweise werden in der Folge noch weitere Verbesserungen in
Kraft treten. Vor allem die Entgeltumwandlung, also die Verwendung
eines Teils des Bruttolohns zur betrieblichen Altersversorgung, wird
gegenüber der privat finanzierten Altersvorsorge zur Sicherung des
Lebensstandards im Alter deutlich attraktiver. Zu diesem Schluss
kommt auch eine aktuelle Studie des Beratungsunternehmens Mercer.
Wandelt ein Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 Entgelt um, so muss
der Arbeitgeber in Zukunft einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent
zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung selbst
Sozialversicherungsbeiträge spart. Nach einer Übergangsfrist gilt
diese Regelung ab 2022 auch für Altverträge.“
Hinweis:
Von der gemeinsamen „Arbeitsgruppe Zielrente“ der aba
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. und des
IVS – Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für
Altersversorgung e.V. gibt es einen Bericht zu der Frage, wie die
reine Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
umzusetzen ist. Der Bericht kann abgerufen werden unter
www.aba-online.de
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