Anrechnungsfreiheit bei geringen Einkommen und 
Haftungserleichterungen für Kleinunternehmen
   Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz treten zum 1. Januar 2018 
wichtige Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung in Kraft. 
Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der 
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:
   „Die Betriebsrente wird endlich auch für Arbeitnehmer mit kleinem 
Geldbeutel attraktiv. Denn für Zusatzrenten aus einer betrieblichen 
Altersvorsorge, einer Riester-Rente oder einer Basisrente gilt ab 1. 
Januar 2018 ein neuer Freibetrag, der nicht auf die Grundsicherung 
angerechnet wird. Alles, was jemand freiwillig an zusätzlicher 
Altersversorgung angespart hat und was zu einer monatlichen 
ausgezahlten Zusatzrente führt, wird künftig mit mindestens 100 Euro 
und bis maximal 202 Euro von der Anrechnung auf die Grundsicherung 
freigestellt.
   Damit lohnt sich jetzt jede Zusatzrente, weil sie im Alter immer 
zu einer finanziellen Besserstellung führt. Es gibt keinen Grund 
mehr, auf eine betriebliche Altersvorsorge zu verzichten, weil die 
späteren Ansprüche ohnehin einmal bei der Grundsicherung angerechnet 
würden. Zusätzlich besteht jetzt für Beschäftigte mit einem Einkommen
bis zu 2.200 Euro die Möglichkeit eines staatlich geförderten 
Zuschusses des Arbeitgebers, um damit die Betriebsrente aufzubessern.
   Das Sozialpartnermodell, das über die Tarifpartner angeboten wird 
und die bisherigen Verfahren ergänzt, sieht zudem erstmals vor, dass 
eine reine Beitragszusage für eine Betriebsrente ausreichend ist. 
Dies bedeutet, dass kein fester Betrag für die spätere Rente 
zugesichert wird, sondern eine „Zielrente“, also eine dauerhafte 
Rentenhöhe angestrebt wird. Gleichzeitig schützt ein wohldurchdachter
Sicherungsmechanismus vor unverhältnismäßigen Risiken.
   Dies wird vor allem die Verbreitung von Betriebsrenten in kleinen 
und mittleren Unternehmen fördern, die bislang aus Scheu vor der 
Haftung für die garantierten Zusagen darauf verzichtet haben, eine 
Betriebsrente anzubieten. Gleichzeitig eröffnet das Modell die 
Möglichkeit, die Beiträge renditeorientierter anzulegen und damit 
bestenfalls deutlich höhere Rentenleistungen als bisher zu 
erwirtschaften.
   Schrittweise werden in der Folge noch weitere Verbesserungen in 
Kraft treten. Vor allem die Entgeltumwandlung, also die Verwendung 
eines Teils des Bruttolohns zur betrieblichen Altersversorgung, wird 
gegenüber der privat finanzierten Altersvorsorge zur Sicherung des 
Lebensstandards im Alter deutlich attraktiver. Zu diesem Schluss 
kommt auch eine aktuelle Studie des Beratungsunternehmens Mercer. 
Wandelt ein Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 Entgelt um, so muss 
der Arbeitgeber in Zukunft einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent 
zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung selbst 
Sozialversicherungsbeiträge spart. Nach einer Übergangsfrist gilt 
diese Regelung ab 2022 auch für Altverträge.“
Hinweis:
   Von der gemeinsamen „Arbeitsgruppe Zielrente“ der aba 
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. und des 
IVS – Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für 
Altersversorgung e.V. gibt es einen Bericht zu der Frage, wie die 
reine Beitragszusage gemäß dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 
umzusetzen ist. Der Bericht kann abgerufen werden unter 
www.aba-online.de
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