WG mit der Kollegin / Auch dann kann es sich um doppelte Haushaltsführung handeln (FOTO)

WG mit der Kollegin / Auch dann kann es sich um doppelte Haushaltsführung handeln (FOTO)
 

Der Normalfall ist es sicher nicht, dass sich ein Steuerzahler
seine Zweitwohnung am Arbeitsort mit einer Kollegin teilt. Aber wenn
es zu dieser Konstellation kommt, dann kann der Fiskus dem
Betroffenen deswegen nicht einfach die doppelte Haushaltsführung
aberkennen. So lautet nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 25/11)

Der Fall:

Das Finanzamt reagierte sehr skeptisch, als es von einem
scheinbaren Widerspruch erfuhr. Ein Steuerzahler hatte zwar ganz
korrekt eine Zweitwohnung am Arbeitsort angemietet, weil der tägliche
Weg von der Familienwohnung aus zu weit war, aber er teilte sich
diese Zweitwohnung mit einer Arbeitskollegin. Da lag für den Fiskus
der Verdacht nahe, dass hier vielleicht mehr als nur eine
Zweckgemeinschaft vorliege. Deswegen wurde die Anerkennung der
doppelten Haushaltsführung verweigert. Der Betroffene ließ sich das
nicht gefallen.

Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof betonte, eine derartige Ausdeutung der
privaten Lebensführung eines Steuerzahlers sei nicht angemessen. Was
der Arbeitnehmer am Ort seines beruflichen Einsatzes unternehme, sei
ausschließlich seine eigene Angelegenheit. Es gibt allerdings einen
Grund, der einen Steuerzahler tatsächlich die doppelte
Haushaltsführung kosten könnte: dann, wenn sich der Lebensmittelpunkt
des Betroffenen an den Ort der „Zweitwohnung“ verlagert hat.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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