
In einem Wohngebiet darf die Haltung von Kleintieren den Umfang
einer typischen Freizeitbetätigung nicht überschreiten. Maßstab
dafür, ob es jemand übertreibt, ist nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS der Gesamteindruck, den ein Spaziergänger
hätte, der an dem Grundstück vorbeiläuft. (Verwaltungsgericht
Stuttgart, Aktenzeichen 2 K 6321/18)
Der Fall: Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte mit Garten
(Grundstücksgröße 850 Quadratmeter) brachte im Laufe der Jahre immer
mehr Tiere bei sich unter. Zeitweise waren es mehrere Hunde, Enten,
Gänse, Hasen, Frettchen, Katzen und Papageien. Das war den Nachbarn
entschieden zu viel. Sie wandten sich an die Behörden und forderten,
diese „Tierfarm“ müsse dringend kleiner werden. Schließlich
resultiere daraus eine Geruchs- und Geräuschbelästigung und zudem
würden andere Tiere angelockt.
Das Urteil: Dass Menschen in ihren Wohnräumen und unmittelbar
daran angrenzend Kleintiere halten, gehöre „zum Inbegriff des
Wohnens“, stellte das Verwaltungsgericht fest. Bei baulich
selbstständigen Nebenanlagen auf dem Grundstück (wie Hasenkäfige und
diverse andere Verschläge) sehe das schon anders aus. Das Gericht gab
als Merkformel dafür, wann es zu viel wird, die Sicht eines
Spaziergängers an. Wenn er bei Betrachtung der ganzen Tiere den
Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhalter, sei es noch
vertretbar. Wenn er annehmen müsse, es handle sich um den Eigentümer
einer Zoohandlung, der immer wieder Tiere bei sich zuhause
einquartierte, werde die Grenze des Zulässigen überschritten.
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