Winkelmeier-Becker: Abmahnkosten bei Datenschutzverstößen aussetzen

Abmahnmissbrauch aufgrund der
Datenschutzgrundverordnung muss kurzfristig unterbunden werden

Unseriöser Verbände und Kanzleien sprechen bereits Abmahnungen
aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung aus. Dazu
erklärt die rechts- und verbraucherschutzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Derzeit besteht die Gefahr, dass unseriöse Kanzleien und
Abmahnvereine die Datenschutzgrundverordnung gezielt ausnutzen. Bei
der Umstellung auf die Erfordernisse des neuen Datenschutzrechts sind
für kleine und mittlere Unternehmen ohne Rechtsabteilung oder Vereine
ungewollte Regelverstöße nicht immer auszuschließen. Dies darf nicht
für eine teure Abmahnwelle missbraucht werden. Dem wollen wir rasch
einen Riegel vorschieben. Durch eine kurzfristige gesetzliche
Regelung kann die Kostenerstattung für Abmahnungen für Verstöße gegen
die Datenschutzgrundverordnung für eine Übergangszeitraum von zum
Beispiel einem Jahr ausgeschlossen werden. Dadurch entfällt der
wirtschaftliche Anreiz für Abmahnvereine und -kanzleien und die
Unternehmen haben Zeit, neuen Anforderungen durch die
Datenschutzgrundverordnung umzusetzen, ohne sofort mit Abmahngebühren
belastet zu werden.“

Hintergrund:

Maßgeblicher Grund für missbräuchliche Abmahnungen, die nicht auf
das Abstellen einer real belastenden Vorgehensweise eines
Wettbewerbers abzielen, sind die möglichen Einnahmen aus
Kostenerstattung und Vertragsstrafen. Dieser Anreiz sollte aufgehoben
werden, indem der Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 12
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
und die Verhängung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen
Bestimmungen der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig
ausgeschlossen werden. Die Wirkung wäre ähnlich der aussetzenden
Regelung in Österreich, die in der aktuellen Diskussion vielfach als
Beispiel für eine Regelung in Deutschland genannt wird.

Vorbild hierfür könnte die i.R.d. Novellierung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführte Vorschrift des § 32e GWB
sein. Hiernach ist für die Dauer von vier Monaten nach Abschluss
einer Sektoruntersuchung, bei der das Bundeskartellamt die Strukturen
und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen
untersucht, zwar eine Abmahnung eines Unternehmens dieses Sektors
möglich, aber nicht die Geltendmachung von Aufwendungsersatz durch
den Abmahnenden. Auch hier ist der Zweck der Regelung, gezielte
Geschäftsmodelle zu verhindern. Gegenüber einem Ausschluss von
Abmahnungen aufgrund der DSGVO hätte dies den Vorteil, dass
Unternehmen und Gewerbetreibende auf die Einhaltung der neuen
datenschutzrechtlichen Vorschriften hingewiesen und Unterlassung
verlangt werden kann, bei – oftmals unbeabsichtigten/unbewussten –
Verstößen aber nicht das hohe und vielfach unangemessene Kostenrisiko
einer Abmahnung tragen müssen.

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