Bloße Absichtsbekundungen reichen nicht aus
Die Bekämpfung extremistischer Gewalt ist Thema der Justizminister
beim Justizgipfel am morgigen Donnerstag. Hierzu erklärt die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth
Winkelmeier-Becker:
„Die Bekämpfung extremistischer Gewalt ist ein wichtiges Anliegen
der Union. Nicht zuletzt die aktuellen Entwicklungen zeigen
Handlungsbedarf:
Die Sympathiewerbung für Terrorvereinigungen muss wieder
grundsätzlich strafbar sein – und nicht nur über den Umweg des
Vereinsgesetzes. Die Union setzt sich seit Jahren dafür ein,
entsprechende Werbung für Terror und Gewalt effektiv zu bekämpfen und
unter Strafe zu stellen, um insbesondere Rekrutierungen zu
verhindern.
Wenn Personen Propagandamittel oder Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen vom Ausland aus in das Internet
einstellen, muss die Strafverfolgung auch in Deutschland möglich
sein. Derzeit ist eine Strafverfolgung nach einer aktuellen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich. Das gilt
selbst dann, wenn sich die extremistische Propaganda gezielt an
inländische Adressaten richtet. Die Union begrüßt deshalb den vom
Bundesrat am 26. Februar 2016 beschlossenen Gesetzentwurf zur
Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im
Ausland uneingeschränkt.
Hier besteht zwei Mal konkreter Handlungsbedarf. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist
aufgefordert, diese wichtigen Änderungen anzugehen. Es reicht nicht
immer aus, nur Zeichen setzen zu wollen, sondern es müssen auch mal
Taten folgen.
In der Praxis kommt es außerdem darauf an, dass Polizei und Justiz
genug Personal haben und technisch gut ausgestattet sind. Zudem ist
die Bekämpfung des Extremismus eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe
und kann nicht allein über die Justiz erreicht werden.“
Hintergrund zur Sympathiewerbung: In Deutschland gab es bis zum
Jahr 2002 den Straftatbestand der Sympathiewerbung bereits in
Paragraf 129a Absatz 3 StGB. Dann wurde die Sympathiewerbung 2002
aber unter der rot-grünen Bundesregierung abgeschafft. Aktuell ist
nur noch die – engere – Werbung „um Mitglieder oder Unterstützer“
einer terroristischen Vereinigung strafbar; heute findet sich diese
Strafnorm in Paragraf 129a Absatz 5 StGB.
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