Lebenslange Freiheitsstrafe nicht in Frage stellen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat
einen Referentenentwurf zur Reform der Tötungsdelikte vorgelegt.
Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Die Unionsfraktion sieht bei den Tötungsdelikten keinen
Reformbedarf. Mord bleibt Mord. Darauf steht zurecht die lebenslange
Freiheitsstrafe. Ein Festhalten an der lebenslangen Freiheitsstrafe
ist für uns unverzichtbar. Der Schutz des Lebens darf nicht
aufgeweicht werden – wie es aber der Referentenentwurf des
Bundesjustizministers tut. Die Union lehnt deshalb den
Referentenentwurf ab. Mit der Einführung eines minder schweren Falles
bei Mord und dem damit verbundenen Absehen von einer lebenslangen
Freiheitsstrafe würde ein Teil des Strafrechtssystems komplett auf
den Kopf gestellt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn in dem
Entwurf von „maßvoller“ bzw. „moderater“ Reform die Rede ist. Auch
gerade in der heutigen Zeit ist der Entwurf ein völlig falsches
Signal. Es würde ein Einfallstor für andere Bewertungsmaßstäbe und
Rechtsvorstellungen darstellen, wenn ein Mord aus Verzweiflung oder
nach einer schweren Beleidigung oder sonstiger Rechtsverletzung nur
noch mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren sanktioniert
werden kann.
Lebenslange Freiheitsstrafe für die Tötung eines Menschen, die
aufgrund weiterer Umstände als besonders verwerflich zu beurteilen
ist, entspricht dem Gerechtigkeitsempfinden der allermeisten Menschen
in unserem Land. Die Gerichte haben zu sämtlichen Rechtsproblemen –
insbesondere zu den einzelnen Mordmerkmalen wie Habgier oder
Heimtücke – akzeptable Lösungen entwickelt.
Insbesondere können die Gerichte bereits nach geltender Rechtslage
dem Einzelfall Rechnung tragen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände kann von der lebenslangen Strafe abgewichen werden. Dies
muss aber die Ausnahme bleiben. So kann schon jetzt in Mordfällen
ausnahmsweise von lebenslanger Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn
das konkrete Verschulden des Täters als sehr gering zu bewerten ist
(sogenannte Rechtsfolgenlösung). Die von den Reformbefürwortern
häufig angeführten Fälle des –Haustyrannen-Mords– (misshandelte Frau
ermordet misshandelnden Mann) überzeugen daher nicht. Bereits jetzt
erkennt die Rechtsprechung an, dass die Tat einer schwachen,
misshandelten Frau, die ihr Martyrium beendet, indem sie ihren
gewalttätigen Ehemann beispielsweise im Schlaf – also heimtückisch –
tötet, anders behandelt werden muss als die Tat des –Haustyranns–,
wenn dieser seine Ehefrau heimtückisch tötet. Die
Einzelfallgerechtigkeit ist also gegeben.
Wir dürfen die lebenslange Freiheitsstrafe bei schlimmen
Tötungsverbrechen nicht in Frage stellen. Dies sind wir auch den
Opfern und deren Angehörigen schuldig.“
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