Winkelmeier-Becker: Schutz von Kindern im Netz erhöhen

Versuch von Cybergrooming endlich bestrafen

Beim Fachgespräch am gestrigen Dienstag des Unabhängigen
Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wurde die
Expertise „Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels
digitaler Medien“ vorgestellt. Hierzu erklärt die rechtspolitische
Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth
Winkelmeier-Becker:

„Es kann nicht sein, dass beim sogenannten Cybergrooming ein Täter
nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn der Täter
versehentlich nur ein Elternteil oder einen Polizeibeamten statt
eines Kindes erreicht. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der
Besitzer von Kinderpornographie geringer bestraft wird als
beispielsweise ein Ladendieb. Die Union fordert daher seit Jahren die
Erhöhung des Strafrahmens für den Besitz bzw. für die
Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften und die
Einführung der Versuchsstrafbarkeit beim sogenannten Cybergrooming,
da uns der Schutz von Kindern ein wichtiges Anliegen ist. Bisher
scheitert die Umsetzung allerdings an unserem Koalitionspartner.

Das gestrige Fachgespräch des Unabhängigen Beauftragten für Fragen
des sexuellen Kindesmissbrauchs hat uns insoweit bestätigt. Die
gestern vorgestellten Empfehlungen beinhalten die langjährigen
Forderungen der Union: Gefordert wird in der Expertise unter anderem
die „Versuchsstrafbarkeit für gängige Täterstrategien im Bereich des
sogenannten Cybergroomings“ sowie die Erhöhung des Strafrahmens für
den Besitz der Kinderpornographie.

Für uns ist es wichtig, dass der Gesetzgeber alles unternimmt, um
sogenanntes Cybergrooming – also Handlungen von Erwachsenen, die sich
im Internet insbesondere als Kinder ausgeben, um sexuelle Kontakte zu
Kindern und Jugendlichen zu knüpfen – zu verhindern. Mit dem im
November 2014 verabschiedeten Gesetz „zur Änderung des
Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum
Sexualstrafrecht“ wurde die Strafbarkeit des „Cybergroomings“ zwar
auf alle Formen der modernen Kommunikation ausgedehnt. Dies war nach
Ansicht der Union aber zu wenig. Die Union forderte bereits damals
die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit bei Cybergooming. Dann wäre
es bereits strafbar, wenn der Täter fälschlicherweise annimmt, dass
er ein Kind im Internet in sexueller Absicht anspricht; tatsächlich
aber mit einem Polizeibeamten oder den Eltern chattet, die sich als
Kind ausgegeben haben. In derartigen Fallkonstellationen weist der
Täter nachweislich die erforderliche kriminelle Energie auf, um sich
mit einem Kind zu verabreden. Es ist dann nur eine Frage des Zufalls,
ob der Täter – wie beabsichtigt – Kontakt zu einem Kind aufnimmt, um
ein persönliches Treffen vorzubereiten und dies zu einem sexuellen
Missbrauch zu nutzen, oder ob er zunächst an einen Erwachsenen gerät.
Bereits in diesem Stadium ist ein strafwürdiges Verhalten gegeben,
das eine Strafbarkeit des Versuchs rechtfertigt.

Von Experten wurde uns schon vor Jahren eindrücklich geschildert,
dass eine solche Versuchsstrafbarkeit die Ermittlungsmöglichkeiten
zur Überführung solcher Täter und die Chancen auf Verhinderung
weiterer Taten maßgeblich steigern und damit auch präventiv wirken
würde. Nur bei einer Strafbarkeit des Versuchs könnte in diesen
Fällen ein Ermittlungsverfahren mit weiteren Optionen zur Überführung
des Täters eingeleitet werden. Diese Erkenntnisse wurden auch gestern
bestätigt.

In Bezug auf die Strafbarkeit des Besitzes kinderpornographischer
Schriften hatten wir auch vor Jahren bereits die Erhöhung des
Strafrahmens für den Besitz und die Besitzverschaffung von
kinderpornographischen Schriften auf mindestens bis zu fünf Jahre
gefordert. Eine derartige Erhöhung ist einerseits wegen der hohen
Schutzwürdigkeit von Kindern erforderlich. Zudem würde die Erhöhung
des Strafrahmens – wie gestern auch erörtert worden ist – weitere
prozessuale Möglichkeiten eröffnen wie beispielsweise
Telefonüberwachung oder die Speicherung von Verbindungsdaten.

Wir hoffen nun, dass auch Bundesminister Maas die Expertise zur
Kenntnis nimmt und kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf
vorlegt.“

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