Zeitnahe Erfassung der Buchhaltung

Zeitnahe Erfassung der Buchhaltung
Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Essen – In letzter Zeit erreichen die Steuerberatungs-Kanzlei immer wieder Anfragen von Mandanten, die nicht zur regelmäßigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind oder gar keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen. Dabei geht es um die Frage, ob es nicht möglich wäre, auf die monatliche Buchführung zu verzichten und stattdessen Geschäftsvorfälle nur noch vierteljährlich oder jährlich zu erfassen. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt dazu: „Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nur dann gegeben, wenn sie richtig, vollständig, zeitgerecht, nachvollziehbar und übersichtlich ist.“

Alle Geschäftsvorfälle müssen richtig und vollständig erfasst werden. Die Buchungen müssen fortlaufend, chronologisch und zeitnah erfolgen. Dies erfordert eine klare und übersichtliche Darstellung, bei der alle Buchungen nachvollziehbar und belegt sind.

Was bedeutet das im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)?

Die GoB besagen allgemein, dass im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder Unternehmer (§ 15 EStG) sowie jeder, der eine freiberufliche Tätigkeit ausübt (§ 18 EStG), Bücher führen und Dritten innerhalb einer angemessener Zeit einen Überblick über aktuelle Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vermitteln muss. Die Art und Weise, wie die Buchführung erfolgen muss, ist in den GoB festgelegt.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die GoB

Wird die Buchführung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können die Finanzbehörden selbst eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen. Wer inkorrekte oder unvollständige Angaben in der Buchführung macht – beispielsweise durch die Verschleierung von Vermögen im Jahresabschluss – , muss mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen rechnen.

Insbesondere im Insolvenzfall bzw. bei einer Insolvenzverschleppung können Verstöße gegen die GoB gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafen geahndet werden (§ 283 StGB).

„Die Einhaltung der GoB und der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ist für Unternehmen essenziell, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen. Besonders im digitalen Kontext ist es wichtig, die GoBD zu berücksichtigen, um bei Betriebsprüfungen keine Nachteile zu erleiden“, mahnt Steuerberater Roland Franz.

Er rät Unternehmen daher, ihre Buchführungsprozesse regelmäßig zu überprüfen und sie an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen anzupassen.